148 Abschnitt III. Wohnungsgeldzuschüsse.
Der Wohnungsgeldzuschuß wird auch denjenigen unmittelbaren Staatsbeamten
gewährt, welche bei der Umgestaltung der Behörden in den neuen Provinzen etatsmäßige
Stellen verloren haben und zur Zeit noch außeretatsmäßig im unmittelbaren
Staatsdienst beschäftigt werden.
§. 2. Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist der mit der Amts.
stellung verbundene Dienstrang, nicht der einem Beamten etwa persönlich
beigelegte höhere Rang maßgebend.
Beamte, welche nach ihrer Dienststellung zwischen den Abtheilungen des Tarifs
rangiren, werden der entsprechenden niederen Abtheilung zugerechnet.
Für solche Beamte und Lehrer, welchen ein bestimmter Dienstrang nicht beigelegt
ist, wird durch den Ressortchef im Einvernehmen mit dem Finanz-Minister.
festgesetzt, welcher der im Tarif bestimmten Beamtenklassen dieselben beizuzählen sind.
Die Stellung der Orte in den verschiedenen Servisklassen bestimmt sich na
der Klasseneintheilung, wie sie in Gemäßheit des §. 3 des Reichsgesetzes vom
25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während
des Friedenszustandes (B. G. Bl. S. 523) jeweilig in Geltung ist ?.
Bei Veränderungen in der Klasseneintheilung kommt, von dem auf die Publikation
der Veränderung folgenden Kalenderquartal an, der danach sich ergebende veränderte
Satz des Wohnungzsgeldzuschusses in Anwendung.
#§. 3. Bei Versetzungen erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen amtlichen
Wohnorte entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeitpunkre, zu
welchem der Bezug der Besoldung aus der bisherigen Dienststelle aufhört.
Die bei einer Versetzung an einen Ort einer geringeren Servisklasse eintre-—
Zu Anmerkung 2 auf S. 147.
Suspendirte Beamte beziehen während der Suspension nur die Hälfte des tarifmäßigen
Wohnungsgeldzuschusses. Die von fuspendirten Beamten während der Amtssuspension
zu entrichtende Miethsvergütung für Dienstwohnungen ist um den
halben Betrag des tarifmäßigen Wohnungsgeldzuschusses zu kürzen, Res. 30. Dez 1873
(M. Bl. 1874 S. 48).
Werden ausnahmsweise bereits etatsmäßig angestellte Beamte in die Stellen
ständiger Hülfsarbeiter übergeführt, wozu die Zustimmung der Betreffenden erforderlich
ist, so verlieren sie mit dem Eintritt in diese Stellen den Anspruch auf den Bezug des
Wohnungsgeldzuschusses, Res. 16. Sept. 1874 (M. Bl. S. 297).
Die Verwalter von Stellen, die durch den Staatshaushaltsetat noch nicht genehmigt
sind, gehören zu den außeretatsmäßigen Beamten und beziehen deshalb keinen
Wohnungsgeldzuschuß, Res. 17. Nov. 1877 (F. M. III. 13084).
Res. 7. Juni 1873 (M. Bl. S. 207), betr. die Gewährung von Wohnungsgeldzuschuß
an Beamte, welche außerhalb ihres Wohnortes kommissarisch beschäftigt
werden.
Beamte, welche in vakanten etatsmäßigen Stellen dauernd, wenn auch interimistisch,
auf Widerruf oder auf Probe gegen den Bezug des etatsmäßigen
Gehalts und der etwaigen sonstigen Kompetenzen der Stellen angestellt
werden, sind im Sinne des §. 1 des Ges. 12. Mai 1873 als Beamte, welche
eine etatsmäßige Stelle bekleiden, anzusehen und daher zum Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses
nach Maßgabe jenes Gesetzes berechtigt, Res. 31. Jan. 1874 (Min.
d. J. I. A. 1120). Beamte, welche etatsmäßige Stellen nur einstweilen kommissarisch
verwalten, sind von dem Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses ausgeschlossen, Res.
3. Jan. 1874 (I. A. 452).
Die Verwendung des Wohnungsgeldzuschusses erledigter oder vorübergehend von
ihren Inhabern nicht verwalteter etatsmäßiger Stellen zur Deckung der Stellvertretungs.
kosten ist zulässig, jedoch nur dann, wenn und soweit das in erster Linie in Anspruch
zu nehmende Stellengehalt zur Deckung der Stellvertretungskosten nicht ausreicht, und
kann außerdem nur zu Gunsten des die vollen Geschäfte der vakanten Stelle wahrnehmenden
Beamten erfolgen. Dagegen ist die Verwendung des Wohnungsgeldzuschusses
zur Deckung anderweiter Stellvertretungskosten oder etwa zu Remunerationen an Beamte,
welche die Geschäfte einer erledigten Stelle nebenbei mit besorgen, auch weiterhin.
ausgeschlossen, Res. 4. Sept 1893 (M. Bl. S. 195). »
1) Vergl. dazu Ges. 28. Mai 1887 (R. G. Bl. S. 159), Vd. 29. Juni 1888
(R. G. Bl. S. 209) und 28. März 1892 (R. G. Bl. 340).