Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

148  Abschnitt  III.  Wohnungsgeldzuschüsse.

Der  Wohnungsgeldzuschuß  wird  auch  denjenigen  unmittelbaren  Staatsbeamten
gewährt,  welche  bei  der  Umgestaltung  der  Behörden  in  den  neuen  Provinzen  etatsmäßige
  Stellen  verloren  haben  und  zur  Zeit  noch  außeretatsmäßig  im  unmittelbaren
Staatsdienst  beschäftigt  werden.

§.  2.  Für  den  zu  gewährenden  Wohnungsgeldzuschuß  ist  der  mit  der  Amts.
stellung  verbundene  Dienstrang,  nicht  der  einem  Beamten  etwa  persönlich
beigelegte  höhere  Rang  maßgebend.

Beamte,  welche  nach  ihrer  Dienststellung  zwischen  den  Abtheilungen  des  Tarifs
rangiren,  werden  der  entsprechenden  niederen  Abtheilung  zugerechnet.

Für  solche  Beamte  und  Lehrer,  welchen  ein  bestimmter  Dienstrang  nicht  beigelegt
  ist,  wird  durch  den  Ressortchef  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanz-Minister.
festgesetzt,  welcher  der  im  Tarif  bestimmten  Beamtenklassen  dieselben  beizuzählen  sind.

Die  Stellung  der  Orte  in  den  verschiedenen  Servisklassen  bestimmt  sich  na
der  Klasseneintheilung,  wie  sie  in  Gemäßheit  des  §.  3  des  Reichsgesetzes  vom
25.  Juni  1868,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während
des  Friedenszustandes  (B.  G.  Bl.  S.  523)  jeweilig  in  Geltung  ist  ?.

Bei  Veränderungen  in  der  Klasseneintheilung  kommt,  von  dem  auf  die  Publikation
  der  Veränderung  folgenden  Kalenderquartal  an,  der  danach  sich  ergebende  veränderte
  Satz  des  Wohnungzsgeldzuschusses  in  Anwendung.

#§.  3.  Bei  Versetzungen  erlischt  der  Anspruch  auf  den  dem  bisherigen  amtlichen
Wohnorte  entsprechenden  Satz  des  Wohnungsgeldzuschusses  mit  dem  Zeitpunkre,  zu
welchem  der  Bezug  der  Besoldung  aus  der  bisherigen  Dienststelle  aufhört.

Die  bei  einer  Versetzung  an  einen  Ort  einer  geringeren  Servisklasse  eintre-—



 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  147.

Suspendirte  Beamte  beziehen  während  der  Suspension  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen
  Wohnungsgeldzuschusses.  Die  von  fuspendirten  Beamten  während  der  Amtssuspension
  zu  entrichtende  Miethsvergütung  für  Dienstwohnungen  ist  um  den
halben  Betrag  des  tarifmäßigen  Wohnungsgeldzuschusses  zu  kürzen,  Res.  30.  Dez  1873
(M.  Bl.  1874  S.  48).

Werden  ausnahmsweise  bereits  etatsmäßig  angestellte  Beamte  in  die  Stellen
ständiger  Hülfsarbeiter  übergeführt,  wozu  die  Zustimmung  der  Betreffenden  erforderlich
ist,  so  verlieren  sie  mit  dem  Eintritt  in  diese  Stellen  den  Anspruch  auf  den  Bezug  des
Wohnungsgeldzuschusses,  Res.  16.  Sept.  1874  (M.  Bl.  S.  297).

Die  Verwalter  von  Stellen,  die  durch  den  Staatshaushaltsetat  noch  nicht  genehmigt
  sind,  gehören  zu  den  außeretatsmäßigen  Beamten  und  beziehen  deshalb  keinen
Wohnungsgeldzuschuß,  Res.  17.  Nov.  1877  (F.  M.  III.  13084).

Res.  7.  Juni  1873  (M.  Bl.  S.  207),  betr.  die  Gewährung  von  Wohnungsgeldzuschuß
  an  Beamte,  welche  außerhalb  ihres  Wohnortes  kommissarisch  beschäftigt
  werden.

Beamte,  welche  in  vakanten  etatsmäßigen  Stellen  dauernd,  wenn  auch  interimistisch,
  auf  Widerruf  oder  auf  Probe  gegen  den  Bezug  des  etatsmäßigen
  Gehalts  und  der  etwaigen  sonstigen  Kompetenzen  der  Stellen  angestellt
werden,  sind  im  Sinne  des  §.  1  des  Ges.  12.  Mai  1873  als  Beamte,  welche
eine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden,  anzusehen  und  daher  zum  Bezuge  des  Wohnungsgeldzuschusses
  nach  Maßgabe  jenes  Gesetzes  berechtigt,  Res.  31.  Jan.  1874  (Min.
d.  J.  I.  A.  1120).  Beamte,  welche  etatsmäßige  Stellen  nur  einstweilen  kommissarisch
  verwalten,  sind  von  dem  Bezuge  des  Wohnungsgeldzuschusses  ausgeschlossen,  Res.
3.  Jan.  1874  (I.  A.  452).

Die  Verwendung  des  Wohnungsgeldzuschusses  erledigter  oder  vorübergehend  von
ihren  Inhabern  nicht  verwalteter  etatsmäßiger  Stellen  zur  Deckung  der  Stellvertretungs.
kosten  ist  zulässig,  jedoch  nur  dann,  wenn  und  soweit  das  in  erster  Linie  in  Anspruch
zu  nehmende  Stellengehalt  zur  Deckung  der  Stellvertretungskosten  nicht  ausreicht,  und
kann  außerdem  nur  zu  Gunsten  des  die  vollen  Geschäfte  der  vakanten  Stelle  wahrnehmenden
  Beamten  erfolgen.  Dagegen  ist  die  Verwendung  des  Wohnungsgeldzuschusses
zur  Deckung  anderweiter  Stellvertretungskosten  oder  etwa  zu  Remunerationen  an  Beamte,
  welche  die  Geschäfte  einer  erledigten  Stelle  nebenbei  mit  besorgen,  auch  weiterhin.
ausgeschlossen,  Res.  4.  Sept  1893  (M.  Bl.  S.  195).  »

1)  Vergl.  dazu  Ges.  28.  Mai  1887  (R.  G.  Bl.  S.  159),  Vd.  29.  Juni  1888
(R.  G.  Bl.  S.  209)  und  28.  März  1892  (R.  G.  Bl.  340).