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staatsinrichting van Nederland (Gorinchem 1903);
Oppenheim, Het nederlandsch gemeenterecht
(I, 1906); Boers, Staat en rechtsorde in Nederland
(Arnheim 1906 ff); Kaatzer, Die rechtl. Stellung
des Prinzgemahls der N. (1909). — Neerlandia
catholica (hrsg. von den niederl. Bischöfen,
Utrecht 1888); Ditchfield, The Church in the
Netherlands (Lond. 1892); Education in the
Netherlands (ebd. 1902); Joly, La Hollande sociale
(Par. 1908); Onze Pius-Almanak (Alkmaas,
jährlich; für kathol. kürchliche Verhältnisse). —
4) Kolonien: Bibliographie bei A. Hartmann,
Repertorium op de literatuur betreffende de nederlandsche
koloniön in Oost- en Westindié
(3 Bde, Haag 1895, 1901 u. 1907). Wichtigste
Werke: van der Lith u. Snelleman, Encyclopedie
van Nederlandsch-Indis (Leiden 1895/1905);
Grashuis, De staatsinstellingen van Nederlandsch-Indis
(Zutphen 1898); Veth, Java geographisch,
ethnologisch, historisch (2. Aufl. von
Schelleman u. Niermeyer, 4 Bde, Haarlem 1895
bis 1903); Kleintjes, Het staatsrecht van Nederlandsch-Indis
(2 Tle, Amsterd. 1903); M. Weber,
Résultats des explorations zoologiques, entreprises
aux Indes Nerlandaises orientales etc.
(65 Hfte, Leiden 1901 ff); Blink, Nederlandsch--Oost-
en Westindiö (2 Bde, ebd. 1905/07); Zimmermann,
Die europäischen Kolonien (V, 1903);
von Cappelle, Au travers des forets vierges de
la Guyane Hollandaise (Par. 1905); P. u. F.
Sarasin, Materialien zur Naturgeschichte von Celebes
(IV, 1898/1905); dies., Reisen in Celebes
(2 Bde, 1905), Bozemer, Door Nederlandsch-Oost-Indis
(Groningen 1906 f); Tehupeiory, Onder de
Dajaks in Centraal-Borneo (Batavia 1906);
Schoeppel, Kommerzielles Handb. von Niederländisch-Indien
(1907); van der Velden, De roomschkatholieke
missie en Nederlandsch-Oostindié
1808/1908 (Nimwegen 1908); Duparc, Verzameling
van Nederlandsch-Indische rechtsspraak en
rechtsliteratuur 1898/1907 (Haag 1908 ff); Volz,
Nord-Sumatra (I, 1909); Regeerings-Almanak
voor Nederlandsch-Indi5 1908 (ebd. 1909). —
Tijdschrift van het koninklijk institut voor taal-,
Niederlassung.
land- en volkenkunde van Nederlandsch-Indis
(ebd. 1855 ff).
I1 Knupfer, 2—3 Lins, 4—8 Franz, rev. Lins.)
Niederlassung. 1. Unter ständiger Niederlassung
versteht man die Gründung des Wohnsitzes.
Sie geschieht dadurch, daß eine geschäftshige
Person (vgl. B.G.B. 88 104 ff; Einf.“-fä
Ges. z. B.G. B. Art. 7 ff) ihren Willensentschluß,
einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt ihrer
Lebensverhältnisse zu machen, betätigt. Daher
kann eine solche Person gleichzeitig eine mehrfache,
ständige Niederlassung haben; es ist aber
auch möglich, daß sie gar keine Niederlassung
hat, z. B. Landstreicher. Im Gegensatz zu dieser
gewillkürten Niederlassung steht die gesetzliche
oder notwendige Niederlassung. So
teilt die Ehefrau grundsätzlich den Wohnsitz des
Ehemannes, teilen eheliche Kinder den Wohnsitz
des Vaters, uneheliche den Wohnsitz der Mutter,
an Kindesstatt angenommene den Wohnsitz des
Annehmenden. In diesen Fällen spricht man auch
von abgeleiteter gesetzlicher Niederlassung, weil sie
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sich kraft Gesetzesvorschrift nach der Niederlassung
einer andern Person bestimmt. Militärpersonen
von Beruf haben ihre ständige Niederlassung am
Garnisonort.
Für die Aufhebung des Wohnsitzes gibt es nicht
eine allgemeingültige, juristisch technische Bezeichnung
wie für dessen Gründung. Die gewillkürte
Niederlassung wird entsprechend ihrer Gründung
im allgemeinen dadurch aufgehoben, daß die geschäftsfähige
Person ihren Willen, den Wohnsitz
aufzugeben, tatsächlich verwirklicht. Wie geschäftsunfähige
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Personen ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters
eine ständige Niederlassung nicht begründen
können, so vermögen sie eine solche auch nicht aufzuheben.
Die gesetzliche Niederlassung wird durch
die Beendigung des Verhältnisses, welches sie begründet,
aufgehoben. Jedoch dauert die bisherige
gesetzliche Niederlassung als gewillkürte fort, bis
sie mit dem Willen, dieselbe aufzugeben, aufgehoben
wird (vgl. B.G.B. 8§ 7 ff; Einf.Ges. z.
B. G. B. Art. 157).
Nach der geltenden Rechtsordnung ergeben sich
aus der ständigen Niederlassung einer geschäftsfähigen
Person an einem Orte mannigfache Folgen
für deren wirtschaftliche, privat= und öffentlich
-rechtliche Beziehungen. Deshalb ist die
Niederlassung nicht allgemein gestattet, sondern
mit gewissen Schranken umgeben. Vgl. hierzu die
Art. Aufenthaltsrecht usw. (Bd I, Sp. 425 ff,
Freizügigkeit (Bd II, Sp. 323 ff), Heimat und
Heimatrecht (Bd II, Sp. 1210 ff), Unterstützungswohnsitz
sowie Völkerrecht.
2. Von der ständigen Niederlassung im technischen
Sinne sind die folgenden Begriffe wohl
zu unterscheiden, obschon sie tatsächlich mit ihr
nicht selten zusammenfallen:
a) Der Aufenthaltsort. Das ist der Ort, an
welchem eine Person blof sich jeweilig befindet.
b) Der Wohnort. Darunter ist jeder Ort zu
verstehen, an dem eine Person tatsächlich eine
häusliche Wohnung hat.
P) Der nur dienstliche Wohnsitz des Beamten
oder der Amtssitz. Vgl. die Reichsgesetze über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, betr. die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März
1873, die Verordnung vom 23. April 1879 sowie
die einschlägigen Gesetze der einzelnen deutschen
Bundesstaaten.
d) Der Unterstützungswohnsitz (ogl. d. Art.)
und schließli
e) jede räumlich beschränkte Einrichtung, welche
nur für eine gewisse Tätigkeit den Mittelpunkt
bilden soll. Zu den Formen, in denen dieser Begriff
äußerlich in die Erscheinung tritt, gehört:
A. Die geschäftliche Niederlassung. Sie
ist die Geschäftsstelle für einen Handels= oder Ge--werbebetrieb.
Man urnterscheidet geschäftliche
Haupt= und geschäftliche Zweigniederlassungen
(Filialen, Kommanditen). Das deutsche Handels-