Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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staatsinrichting  van  Nederland  (Gorinchem  1903);
Oppenheim,  Het  nederlandsch  gemeenterecht
(I,  1906);  Boers,  Staat  en  rechtsorde  in  Nederland
  (Arnheim  1906  ff);  Kaatzer,  Die  rechtl.  Stellung
  des  Prinzgemahls  der  N.  (1909).  —  Neerlandia
  catholica  (hrsg.  von  den  niederl.  Bischöfen,
Utrecht  1888);  Ditchfield,  The  Church  in  the
Netherlands  (Lond.  1892);  Education  in  the
Netherlands  (ebd.  1902);  Joly,  La  Hollande  sociale
  (Par.  1908);  Onze  Pius-Almanak  (Alkmaas,
  jährlich;  für  kathol.  kürchliche  Verhältnisse).  —
4)  Kolonien:  Bibliographie  bei  A.  Hartmann,
Repertorium  op  de  literatuur  betreffende  de  nederlandsche
  koloniön  in  Oost-  en  Westindié
(3  Bde,  Haag  1895,  1901  u.  1907).  Wichtigste
Werke:  van  der  Lith  u.  Snelleman,  Encyclopedie
van  Nederlandsch-Indis  (Leiden  1895/1905);
Grashuis,  De  staatsinstellingen  van  Nederlandsch-Indis
  (Zutphen  1898);  Veth,  Java  geographisch,
  ethnologisch,  historisch  (2.  Aufl.  von
Schelleman  u.  Niermeyer,  4  Bde,  Haarlem  1895
bis  1903);  Kleintjes,  Het  staatsrecht  van  Nederlandsch-Indis
  (2  Tle,  Amsterd.  1903);  M.  Weber,
Résultats  des  explorations  zoologiques,  entreprises
  aux  Indes  Nerlandaises  orientales  etc.
(65  Hfte,  Leiden  1901  ff);  Blink,  Nederlandsch--Oost-
  en  Westindiö  (2  Bde,  ebd.  1905/07);  Zimmermann,
  Die  europäischen  Kolonien  (V,  1903);
von  Cappelle,  Au  travers  des  forets  vierges  de
la  Guyane  Hollandaise  (Par.  1905);  P.  u.  F.
Sarasin,  Materialien  zur  Naturgeschichte  von  Celebes
  (IV,  1898/1905);  dies.,  Reisen  in  Celebes
(2  Bde,  1905),  Bozemer,  Door  Nederlandsch-Oost-Indis
  (Groningen  1906  f);  Tehupeiory,  Onder  de
Dajaks  in  Centraal-Borneo  (Batavia  1906);
Schoeppel,  Kommerzielles  Handb.  von  Niederländisch-Indien
  (1907);  van  der  Velden,  De  roomschkatholieke
  missie  en  Nederlandsch-Oostindié
1808/1908  (Nimwegen  1908);  Duparc,  Verzameling
  van  Nederlandsch-Indische  rechtsspraak  en
rechtsliteratuur  1898/1907  (Haag  1908  ff);  Volz,
Nord-Sumatra  (I,  1909);  Regeerings-Almanak
voor  Nederlandsch-Indi5  1908  (ebd.  1909).  —
Tijdschrift  van  het  koninklijk  institut  voor  taal-,

Niederlassung.

 

land-  en  volkenkunde  van  Nederlandsch-Indis

(ebd.  1855  ff).

I1  Knupfer,  2—3  Lins,  4—8  Franz,  rev.  Lins.)
Niederlassung.  1.  Unter  ständiger  Niederlassung

  versteht  man  die  Gründung  des  Wohnsitzes.

  Sie  geschieht  dadurch,  daß  eine  geschäftshige

  Person  (vgl.  B.G.B.  88  104  ff;  Einf.“-fä



Ges.  z.  B.G.  B.  Art.  7  ff)  ihren  Willensentschluß,
einen  bestimmten  Ort  zum  Mittelpunkt  ihrer
Lebensverhältnisse  zu  machen,  betätigt.  Daher
kann  eine  solche  Person  gleichzeitig  eine  mehrfache,
  ständige  Niederlassung  haben;  es  ist  aber
auch  möglich,  daß  sie  gar  keine  Niederlassung
hat,  z.  B.  Landstreicher.  Im  Gegensatz  zu  dieser
gewillkürten  Niederlassung  steht  die  gesetzliche
  oder  notwendige  Niederlassung.  So
teilt  die  Ehefrau  grundsätzlich  den  Wohnsitz  des
Ehemannes,  teilen  eheliche  Kinder  den  Wohnsitz
des  Vaters,  uneheliche  den  Wohnsitz  der  Mutter,
an  Kindesstatt  angenommene  den  Wohnsitz  des
Annehmenden.  In  diesen  Fällen  spricht  man  auch
von  abgeleiteter  gesetzlicher  Niederlassung,  weil  sie

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sich  kraft  Gesetzesvorschrift  nach  der  Niederlassung
einer  andern  Person  bestimmt.  Militärpersonen
von  Beruf  haben  ihre  ständige  Niederlassung  am
Garnisonort.

Für  die  Aufhebung  des  Wohnsitzes  gibt  es  nicht
eine  allgemeingültige,  juristisch  technische  Bezeichnung
  wie  für  dessen  Gründung.  Die  gewillkürte
Niederlassung  wird  entsprechend  ihrer  Gründung
im  allgemeinen  dadurch  aufgehoben,  daß  die  geschäftsfähige
  Person  ihren  Willen,  den  Wohnsitz
aufzugeben,  tatsächlich  verwirklicht.  Wie  geschäftsunfähige
  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkte
Personen  ohne  den  Willen  ihres  gesetzlichen  Vertreters
  eine  ständige  Niederlassung  nicht  begründen
können,  so  vermögen  sie  eine  solche  auch  nicht  aufzuheben.
  Die  gesetzliche  Niederlassung  wird  durch
die  Beendigung  des  Verhältnisses,  welches  sie  begründet,
  aufgehoben.  Jedoch  dauert  die  bisherige
gesetzliche  Niederlassung  als  gewillkürte  fort,  bis
sie  mit  dem  Willen,  dieselbe  aufzugeben,  aufgehoben
  wird  (vgl.  B.G.B.  8§  7  ff;  Einf.Ges.  z.
B.  G.  B.  Art.  157).

Nach  der  geltenden  Rechtsordnung  ergeben  sich
aus  der  ständigen  Niederlassung  einer  geschäftsfähigen
  Person  an  einem  Orte  mannigfache  Folgen
  für  deren  wirtschaftliche,  privat=  und  öffentlich
  -rechtliche  Beziehungen.  Deshalb  ist  die
Niederlassung  nicht  allgemein  gestattet,  sondern
mit  gewissen  Schranken  umgeben.  Vgl.  hierzu  die
Art.  Aufenthaltsrecht  usw.  (Bd  I,  Sp.  425  ff,
Freizügigkeit  (Bd  II,  Sp.  323  ff),  Heimat  und
Heimatrecht  (Bd  II,  Sp.  1210  ff),  Unterstützungswohnsitz
  sowie  Völkerrecht.

2.  Von  der  ständigen  Niederlassung  im  technischen
  Sinne  sind  die  folgenden  Begriffe  wohl
zu  unterscheiden,  obschon  sie  tatsächlich  mit  ihr
nicht  selten  zusammenfallen:

a)  Der  Aufenthaltsort.  Das  ist  der  Ort,  an
welchem  eine  Person  blof  sich  jeweilig  befindet.

b)  Der  Wohnort.  Darunter  ist  jeder  Ort  zu
verstehen,  an  dem  eine  Person  tatsächlich  eine
häusliche  Wohnung  hat.

P)  Der  nur  dienstliche  Wohnsitz  des  Beamten
oder  der  Amtssitz.  Vgl.  die  Reichsgesetze  über  die
Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und
Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870,  betr.  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März
1873,  die  Verordnung  vom  23.  April  1879  sowie
  die  einschlägigen  Gesetze  der  einzelnen  deutschen
Bundesstaaten.

d)  Der  Unterstützungswohnsitz  (ogl.  d.  Art.)
und  schließli

e)  jede  räumlich  beschränkte  Einrichtung,  welche
nur  für  eine  gewisse  Tätigkeit  den  Mittelpunkt
bilden  soll.  Zu  den  Formen,  in  denen  dieser  Begriff
  äußerlich  in  die  Erscheinung  tritt,  gehört:

A.  Die  geschäftliche  Niederlassung.  Sie
ist  die  Geschäftsstelle  für  einen  Handels=  oder  Ge--werbebetrieb.
  Man  urnterscheidet  geschäftliche
Haupt=  und  geschäftliche  Zweigniederlassungen
(Filialen,  Kommanditen).  Das  deutsche  Handels-