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§. 439.
Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der
Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder ein Pfandrecht hat
der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Das
Gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines
dieser Rechte.
§. 440.
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§. 433 bis 437, 439 obliegenden
Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den Vorschriften
der §§. 320 bis 327.
Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwecke der Eigenthums-
übertragung übergeben worden, so kann der Käufer wegen des Rechtes eines Dritten,
das zum Besitze der Sache berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur ver-
langen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben
hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt oder wenn die Sache untergegangen ist.
Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der Dritte
den Käufer oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der Käufer das Recht des
Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten abfindet. ·
Steht dem Käufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen Anderen zu, so
genügt an Stelle der Rückgewähr die Abtretung des Anspruchs
§. 441.
Die Vorschriften des §. 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht
an einer beweglichen Sache verkauft ist, das zum Besitze der Sache berechtigt.
§. 442.
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte,
so hat der Käufer den Mangel zu beweisen.
§. 443.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§. 433 bis 437, 439 bis 442
wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur Gewähr-
leistung erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschweigt.
§. 444.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegenstand
betreffenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grund-
stücks über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nöthige Auskunft zu ertheilen
und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem
Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen Urkunde auch
auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkäufer nur zur Ertheilung eines öffentlich
beglaubigten Auszugs verpflichtet.