Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1902  in

g  30.
Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  haben  die  Landrälhe  dem  Ministerium

über  den  Verlauf  des  ganzen  Geschäfts  sofort  Bericht  zu  erstatten  und  eine  Uebersicht
  nach  Anlage  K  beizufügen.  Ualage  LR.

§  1.
Das  Ministerium  wird  die  nachstehend  aufgeführten  Druckformulare  für  Rechnung

  des  Militäretats  aufertigen  lassen  und  im  Frieden  in  genügender  Zahl  den
Landräthen  überweisen:

a)  Auszüge  aus  den  Vertheidigungspläuen  für  die  Gemeinde=  bezw.  Gutsbezirks-Vorstände
  (§  14),

b)  Befehle  für  dieselben  (8  17),

IO)  Benachrichtigung  an  die  Taxatoren  und  Thierärzte  (§  17),

4)  Vorführungslisten  (Anlage  A),

.)  Bestimmungstäfelchen  (Anlage  B),

1)  Pferde-Nationale  (Anlage  Ey,

6)  Eidesformulare  (Anlage  F),

h)  Fahrzeugverzeichnisse  (Anlage  II),

i)  Anerkenntnisse  (Anlage  J),

k)  Uebersichten  über  das  Aushebungsgeschäft  (Anlage  K).

Die  Liqnidationen  über  die  Beschaffungskosten  der  Formulare  werden  von

dem  Ministerium  aufgestellt  und  an  die  zuständigen  Inlendanturen  zur  Anweisung
übersendet.

Für  Bereithaltung  der  Marschronten  und  Militär-Fahrscheine,  sowie  der  den

Trausportführern  zu  behändigenden  Quittungsformulare  über  Naturalverpflegung,
Vorspann  und  Fourage,  Onartierbescheinigungen;  ferner  für  Beschaffung  und  Bereithaltung
  von  Koppelzeng,  Pferdemaßen,  Mähnentaseln  und  Pferde-Brenneisen
sorgt  die  Militärbehörde.

5  22.
Erscheint  für  einzelne  Truppentheile  eine  besonders  schleunige  Gestellung  von

Pferden  nöthig,  so  vereinbart  das  Generalkommando  das  Erforderliche  mit  dem
Ministerium.