Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 5.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die große Heringsfscherei.
S. 53.
(Nr. 2291.) Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die
große Heringsfischerei. Vom 6. Februar 1896.
Auf Grund des §. 1 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung
der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom
13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) hat der Bundesrath beschlossen,
Seeleute, welche zur Besatzung deutscher Heringslogger gehören, vom
1. April 1896 ab nach Maßgabe des bezeichneten Gesetzes für versicherungs-
pflichtig zu erklären; wobei unter Heringsloggern diejenigen Segel-
fahrzeuge von mindestens 100 chm Netto-Raumgehalt verstanden
werden, mit welchen Hochseefischerei auf Heringe in der Art betrieben
wird, daß die Fahrzeuge für einen mehrwöchentlichen Aufenthalt auf
See ausgerüstet sind und die Heringe auf der Reise an Bord zubereitet,
gesalzen und in Fässern verpackt werden (große Heringsfischerei.
Berlin, den 6. Februar 1896.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 9
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1896.