Volltext : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

278  IE  Abi.  8.  85.  Landes-  Eultur.

 

Ueber  die  zjährlih  durch  den  Thierarzt  vorzunehmende
Schafbejchau  |.  $.  24  oben,

Ber  der  Schweinezudht  fommt  es,  wenn  Ddiejelbe  erabi
  betrieben  werden  will,  insbelondere  auf  richtige  Dlihung
  der  Nahrung  an,  woflir  fich  indefjen  eine  bejonderen
Negeln  aufftellen  lajfen,  da  die  Ort3-  und  andern  Berhältnijfe,
unter  welchen  die  Zucht  der  Schweine  betrieben  wird,  jehr
verichieden.  find,  ganz  bejonderd  jagt  denjelben  übrigens  eine
zum  Theil  aus  Begetabilien  und  zum  Theil  aus  animaliichen
Stoffen  bejtehende  Nahrung  zu  und  laßt  fi)  namentlich  das
Pferdefleisch  mit  entjchiedenem  Erfolge  verwenden.

Näheres  hierüber  enthält  die  M.-E.  von  31.  Auguft  1836
DöN.  XIV.  ©.  626.  |

Die  Bienenzucdt  ift  eine  der  nüßlichiten  öfonomischen
Zweige,  deren  Berhbreitung  befonders  empfehlenswerth  ijt  und
vom  Bürgermeilter  nach  Kräften  verfucht  werden  follte,

Ebenfo  wichtig,  ja  nad)  wichtiger  aber  ıft  die  Fıld
zucht,  deren  Schub  durd)  die  Strafbeftimmungen  des  Art.  289
und  311  des  GStrafgefegbuches,  dann  231  des  PBolizeijtrafgefehbuches
  angejtrebt  wird.  Die  nad)  dem  lebteren  Artikel  in  allen
Kreifen  bejtehenden  oberpofizeilichen  VBorichriften  über  Einhaltung
  der  Laichzeit  beim  Fılh-  und  Krebsfang  finden  fich  in
den  Kreisamtsblättern  der  einzelnen  Kreife  vom  Jahre  1862,
in  Oberfranfen  vom  Sahre  1867,  und  hat  der  Bürgermeifter
auf  Einhaltung  derjelben  im  SYntereffe  der  Yilchzucht  fein  bejonderes
  Augenmert  zu  richten  und  BZuwiderhandlungen  unnachlichtlich
  behufs  der  Beitrafung  anzuzeigen.

Ueber  den  Betrieb  des  Viehhandels  im  Umbherziehen  und  auf
Biehmärften  |.  unten  8.35,  welcher  aud)  die  Beftimmungen  über
den  Handel  mit  landwirthichaftlichen  Broduften  überhaupt  enthält.

Zur  Hebung  der  Viehzucht  ift  in  neuerer  Zeit  ein  Wanderlehrer
  aufgeftellt  worden,  deffen  Aufgabe  e3  tft,  fich  über
die  Zuftände  und  Bedürfniffe  der  bayr.  Viehzucht,  namentlich)
der  NRindvieh-,  Schaf-  und  Schweinezucht  zu  unterrichten  und
im  Benehmen  mit  den  Organen  des  Iandwirtbfchaftlichen  VBereind
en  uhr  belehrend  und  anregend  zu  wirfen,  andererjeit$
die  auf  Hebung  diejes  Wirthfchaftszweiges  gerichteten  Beltrebungen
  der  Regierung  jomwohl,  al3  des  Landwirthichaftlichen
Vereins  durh  Erftattung  von  Gutachten  und  Wermittlung
eines  zwedentiprechenden  BollzugS  der  bezüglichen  Anordnungen

unterftüben.
(Aut,  M.-E,  vom  16.  Auguft  1868.)