§. 34.
Schutzwagen und Postwagen.
(2) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die
Hauptbahn übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des
betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn
mit keiner größeren als der für Nebeneisenbahnen zugelassenen Geschwindigkeit
verkehren.
§. 44.
Elektrische Verbindungen.
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter
einander mit elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche
Wärter zwischen je zwei am Zugmeldedienste betheiligten Stationen durch elektrische
Signale von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
§. 46.
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge.
(1) Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für einen Zug gegeben
oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die
er zu duchfahren hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt
sind (§. 1 (3). Von der Prüfung der Weichenstellung kann abgesehen werden,
falls Einrichtungen vorhanden sind, die die Gewähr bieten, daß die Signale für
die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges nur gegeben werden können, wenn
die betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser Stellung festgelegt sind,
solange das Fahrsignal gegeben ist.
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden
Stationsbeamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen
Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht
mündlich ertheilt werden, so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete
Einrichtungen möglich sein.
(3) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung
als Regel vorzuschreiben.
§. 51.
Stellung und Bedienung spitzbefahrener Weichen.
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß
während des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten
werden oder von einem Weichensteller bewacht sein (§. 3 (2)).
§ 54.
Betreten der Bahnanlagen.
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur
den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes