Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Die Antheilsrechte können vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- 
register mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen, Aktien oder In- 
terimsscheine können vorher nicht ausgegeben werden. 
§. 201. 
Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eines 
Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, ist durch sämmtliche Mit- 
glieder des Vorstandes zu bewirken. 
Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in öffentlich be- 
glaubigter Abschrift beizufügen;) die Vorschriften des §. 195 Abs. 2) 3 finden keine 
Anwendung. 
Die Eintragung hat die im §. 198 bezeichneten Angaben zu enthalten. 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, 
sind außer dem Inhalte der Eintragung auch die sonstigen im §. 182 Abs. 2, 3 und 
in den §§. 183, 185 bezeichneten Festsetzungen aufzunehmen. Erfolgt die Eintragung 
innerhalb der ersten zwei Jahre, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres 
Sitzes eingetragen worden ist, so sind alle im §. 199 bezeichneten Angaben zu ver- 
öffentlichen; in diesem Falle ist der Anmeldung ein Exemplar der für den Sitz der 
Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufügen. 
Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Auslande, so ist das Bestehen der 
Aktiengesellschaft als solcher und, sofern der Gegenstand des Unternehmens oder die Zu- 
lassung zum Gewerbebetrieb im Inlande der staatlichen Genehmigung bedarf, auch diese 
mit der Anmeldung nachzuweisen. Die Angaben, deren öffentliche Bekanntmachung nach 
Abs. 4 zu erfolgen hat, sind in die Anmeldung aufzunehmen. 
§. 202. 
Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Angaben, welche sie in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals 
sowie in Ansehung der im §. 186 vorgesehenen Festsetzungen zum Zwecke der Eintragung 
der Gesellschaft in das Handelsregister machen, als Gesammtschuldner verhaftet; sie 
haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa entstehenden Schadens, 
insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zu übernehmen, 
fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die nicht unter den zu bezeichnenden 
Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Wird die Gesellschaft von Gründern 
durch Einlagen oder Uebernahmen der im §. 186 bezeichneten Art böslicherweise ge- 
schädigt, so sind ihr alle Gründer für den Ersatz des entstehenden Schadens als Gesammt- 
schuldner verpflichtet. 
Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er die Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung weder kannte noch bei An- 
wendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. 
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein 
Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche die Betheiligung des Aktionärs in Kenntniß
	        
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