Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Im Uebrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich nicht 
aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstandes ein Anderes 
ergiebt, die Vorschriften des dritten Abschnitts über die Aktiengesellschaft. 
§. 321. 
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Personen in 
gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Die persönlich haftenden 
Gesellschafter müssen sich sämmtlich bei der Feststellung betheiligen; außer ihnen können 
nur Personen mitwirken, die als Kommanditisten Aktien übernehmen. In der Ver- 
handlung ist der Betrag der von jedem Betheiligten übernommenen Aktien anzugeben. 
Die Gesellschafter, welche den Inhalt des Gesellschaftsvertrags festgestellt haben 
oder andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die 
Gründer der Gesellschaft. 
§. 322. 
Der Gesellschaftsvertrag muß außer den im §. 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 
vorgesehenen Festsetzungen den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes per- 
sönlich haftenden Gesellschafters enthalten. 
Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, sofern sie 
nicht auf das Grundkapital erfolgen, nach Höhe und Art im Gesellschaftsvertrage 
festgesetzt werden. 
Die Vorschrift des §. 186 Abs. 1 findet auf alle zu Gunsten eines persönlich 
haftenden Gesellschafters bedungenen besonderen Vortheile Anwendung. 
§. 323. 
Zeichnungsscheine haben außer den im §. 189 vorgesehenen Angaben die 
Bezeichnung derjenigen Gründer zu enthalten, welche persönlich haftende Gesellschafter sind. 
In der mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nach §. 195 
Abs. 3 Satz 1 zu verbindenden Erklärung ist in Ansehung der durch Baarzahlung 
zu leistenden Einlagen anzugeben, daß der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und 
im Besitze der persönlich haftenden Gesellschafter ist. 
Zur Theilnahme an der im §. 196 bezeichneten Verhandlung sind auch die 
persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt. Die der Errichtung der Gesellschaft 
zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der in dem Verzeichniß auf- 
geführten Kommanditisten begreifen; der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein 
Viertheil des nicht von den persönlich haftenden Gesellschaftern übernommenen Grund- 
kapitals darstellen. 
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind statt der Mitglieder des 
Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Enthält der Gesellschafts- 
vertrag besondere Bestimmungen über die Befugniß der persönlich haftenden Gesell- 
schafter zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
	        
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