Fällen, namentlich in den Fällen der §§. 528, 530 oder wenn er eine Reise zu
ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen
und Anschaffungen, die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die
Umstände es gestatten.
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit
den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur
im Falle der Nothwendigkeit schreiten.
Wenn er sich das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders
verschaffen kann als durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffs-
zubehör oder von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maßregel zu
ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist.
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem,
so oft es verlangt wird, Rechnung legen.
§. 535.
Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zu-
gleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als deren Vertreter
wahrzunehmen, wenn thunlich ihre Anweisungen einzuholen und, soweit es den Ver-
hältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und
überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen
und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden.
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zu einem
Theile zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Ver-
derbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder
behufs der Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu ver-
bodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu reklamiren oder, wenn
sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außer-
gerichtlich und gerichtlich zu betreiben.
§. 536.
Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen
Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise in einer anderen Richtung
fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangs-
hafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berück-
sichtigenden Anweisungen entspricht.
Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des
§. 632 zu verfahren.
§. 537.
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließen, ist
der Schiffer auch in den Fällen des §. 535 nur auf Grund einer ihn hierzu er-
mächtigenden Vollmacht befugt.
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