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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 29.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 580. — Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung des §. 8Oa der Instruktion
zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 27. Juni 1895. S. 590. — Berichtigung. S. 590
(Nr. 2398.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 24. Juni 1897.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter
„Deutschland“ wie folgt berichtigt worden:
1.
2.
Die unter Nr. 9 und 42 der Liste aufgeführten Großherzoglich oberhessischen
Eisenbahnen und die Hessische Ludwigs-Eisenbahn sind, nachdem sie in-
zwischen in die gemeinschaftliche Verwaltung des preußischen und des hessischen
Staates übergegangen sind, gestrichen worden.
Die Nr. 3 hat folgende Fassung erhalten:
3. Königlich preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinsam
mit ihnen betriebenen Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen —
sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen,
mit Ausschluß:
a. der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn.
3. Bei Nr. 4 sind die Bezeichnungen der von den Königlich bayerischen Staats-
eisenbahnen betriebenen Lokalbahnen, auf welche das Uebereinkommen nicht
Anwendung findet, folgendermaßen geändert worden:
b. Augsburg—Göggingen— Pfersee;
c. Augsburger Lokalbahn.
Berlin, den 24. Juni 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs- Gesetzbl. 1897. 92
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1897.