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Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 54.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtveikehr
beigefügte Liste. S. 701. — Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Befreiung der An-
gehörigen des Deutschen Reichs und Oesterreichs von der ihnen als Ausländern in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten. S. 792.
(Nr. 2436.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. Dezember 1897.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs- Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter
„Rußland.“ wie folgt zu berichtigen:
I. Mit sofortiger Gültigkeit:
1. Nachdem die Weichselbahn in das Eigenthum und in den Betrieb des
russischen Staates übergegangen ist, ist die Nr. B. 24 zu streichen und
unter A nachzutragen:
„16. Weichselbahn.“
2. Die Nr. B. 16 erhält folgende Fassung:
„16. Moskau—Windau— Rybinsker Eisenbahn.“
II. Mit Wirkung vom 10. Januar 1898 ist in Ausführung des Artikels 58
des Uebereinkommens nachzutragen unter „A. Vom Staate betriebene
Bahnen und Bahnstrecken.“:
17. Uralbahn.
18. West-Sibirische Eisenbahn (Sektion Tscheljabinsk—Obi.
Berlin, den 18. Dezember 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
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Reichs-Gesehbl. 1897. 135
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1897.