68 Armenpflege.
Sechster Abschnitt.
Armenpflege.
1. Der Armen und Unvermögenden, welche sich ihren Unterhalt nicht selbst
verschaffen können, soll die Polizei-Obrigkeit jeden Orts sich annehmen, d. h. die
Polizei-Obrigkeiten sollen dafür sorgen, daß die Armen und Hülfsbedürftigen
von den zu ihrer Ernährung verpflichteten Verwandten, oder in deren Ermangelung
von den dazu gesetzlich verpflichteten Gemeinden erhalten werden.
§ 15, Tit. 19, Th. 2, A. L. R. M. R. v. 21. Aug. 1838, Annal. S. 792.
2. Die Verwaltungs= und Polizeibehörden sind verpflichtet, innerhalb ihres
Geschäftskreises den Armenverbänden behufs der Ermittelung der Heimathsund
Familien-, sowie Aufenthalts-Verhältnisse eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen
behülflich zu sein. 8 63 d. R. Ges. v. 6. Juni 1870. «
Z.DieöffentlicheUnterstützungHülfsbedürftigerwirddurchOrtsarmen-Verbände
geübt, und wenn dieselbe endgültig zu tragen, kein Ortsarmen—
Verband verpflichtet ist, liegt dieselbe den Landarmen-Verbänden ob
§ 60 a. a. O. 89d. G. v. 31. Decbr. 1842.
4. Jede Gemeinde bildet für sich einen Ortsarmen-Verband, sofern sie nicht
einem mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Ortsarmen-Verbande
angehört; oder ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März
1871 mit einem solchen zu verbinden.
5. Gutsherrschaften, deren Güter nicht in einem Gemeinde-Verbande
sich befinden, sind zur Fürsorge für die in ihrem Bezirke befindlichen Armen
in gleicher Weise wie die Gemeinden verpflichtet. Diese Verpflichtung verbleibt
den Herrschaften auch rücksichtlich der Armen, welche auf dem vom Gute zu
Eigenthums-, Erbrechts= oder Erbzins-Rechten veräußerten Grundstücken sich befinden.
§65 d. Arm. G. v. 31. Dechr. 1842.
6. Die Verpflichtung der Gemeinden, für die Verpflegung eines Armen
und Hülfsbedürftigen zu sorgen, erstreckt sich zuvörderst auf solche Hülfslose, welche
in einer Gemeinde als Mitglied ausdrücklich aufgenommen worden, oder innerhalb
des Gemeindebezirks, entweder durch Geburt oder Verehelichung sich einen
Wohnsitz oder Ortsangehörigkeit erworben, oder nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre
zwei Jahre lang ununterbrochen ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
R. G. u. d. Unterstützungswohnsitz v. 6. Juni 1870.
7. Wird die Verpflichtung zur Armenpflege auf den Wohnsitz gegründet,
so muß der Erwerb eines solchen nach folgenden gesetzlichen Vorschriften stattgefunden
haben:
Wer innerhalb eines Ortsarmen-Verbandes nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre
zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungs-Wohnsitz.
§ 10 d. R. G. ü. d. Unterst.-Wohns. v. 6. Juni 1870.
ealk Kweschrge Frist läuft von dem Tage, an welchem der Aufenthalt begonnen
ist.
Durch den Eintritt in Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalten wird
jedoch der Aufenthalt nicht begonnen. -
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde Arbeitstage; Wirthschafts—
beamte, Pächter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnorts zu be—
stimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet,
gilt der übliche Umzugs-Termin als Anfang des Aufenthalts,
sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem der Aufenthalt
wirklich beginnt, ein mehr als 7tägiger Zeitraum liegt. · «
§ 11 d. Ges. v. 6. Juni 1870.