Metadaten : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

68  Armenpflege.

Sechster  Abschnitt.
Armenpflege.

1.  Der  Armen  und  Unvermögenden,  welche  sich  ihren  Unterhalt  nicht  selbst
verschaffen  können,  soll  die  Polizei-Obrigkeit  jeden  Orts  sich  annehmen,  d.  h.  die
Polizei-Obrigkeiten  sollen  dafür  sorgen,  daß  die  Armen  und  Hülfsbedürftigen
von  den  zu  ihrer  Ernährung  verpflichteten  Verwandten,  oder  in  deren  Ermangelung
  von  den  dazu  gesetzlich  verpflichteten  Gemeinden  erhalten  werden.

§  15,  Tit.  19,  Th.  2,  A.  L.  R.  M.  R.  v.  21.  Aug.  1838,  Annal.  S.  792.

2.  Die  Verwaltungs=  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  innerhalb  ihres
Geschäftskreises  den  Armenverbänden  behufs  der  Ermittelung  der  Heimathsund
  Familien-,  sowie  Aufenthalts-Verhältnisse  eines  Hülfsbedürftigen  auf  Verlangen
  behülflich  zu  sein.  8  63  d.  R.  Ges.  v.  6.  Juni  1870.  «

Z.DieöffentlicheUnterstützungHülfsbedürftigerwirddurchOrtsarmen-Verbände
  geübt,  und  wenn  dieselbe  endgültig  zu  tragen,  kein  Ortsarmen—
Verband  verpflichtet  ist,  liegt  dieselbe  den  Landarmen-Verbänden  ob

§  60  a.  a.  O.  89d.  G.  v.  31.  Decbr.  1842.

4.  Jede  Gemeinde  bildet  für  sich  einen  Ortsarmen-Verband,  sofern  sie  nicht
einem  mehrere  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  umfassenden  einheitlichen  Ortsarmen-Verbande
  angehört;  oder  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  8.  März
1871  mit  einem  solchen  zu  verbinden.

5.  Gutsherrschaften,  deren  Güter  nicht  in  einem  Gemeinde-Verbande
sich  befinden,  sind  zur  Fürsorge  für  die  in  ihrem  Bezirke  befindlichen  Armen
in  gleicher  Weise  wie  die  Gemeinden  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung  verbleibt
den  Herrschaften  auch  rücksichtlich  der  Armen,  welche  auf  dem  vom  Gute  zu
Eigenthums-,  Erbrechts=  oder  Erbzins-Rechten  veräußerten  Grundstücken  sich  befinden.
  §65  d.  Arm.  G.  v.  31.  Dechr.  1842.

6.  Die  Verpflichtung  der  Gemeinden,  für  die  Verpflegung  eines  Armen
und  Hülfsbedürftigen  zu  sorgen,  erstreckt  sich  zuvörderst  auf  solche  Hülfslose,  welche
in  einer  Gemeinde  als  Mitglied  ausdrücklich  aufgenommen  worden,  oder  innerhalb
  des  Gemeindebezirks,  entweder  durch  Geburt  oder  Verehelichung  sich  einen
Wohnsitz  oder  Ortsangehörigkeit  erworben,  oder  nach  zurückgelegtem  24.  Lebensjahre
  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  haben.
  R.  G.  u.  d.  Unterstützungswohnsitz  v.  6.  Juni  1870.

7.  Wird  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege  auf  den  Wohnsitz  gegründet,
so  muß  der  Erwerb  eines  solchen  nach  folgenden  gesetzlichen  Vorschriften  stattgefunden
  haben:

Wer  innerhalb  eines  Ortsarmen-Verbandes  nach  zurückgelegtem  24.  Lebensjahre
  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen
Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in  demselben  den  Unterstützungs-Wohnsitz.
  §  10  d.  R.  G.  ü.  d.  Unterst.-Wohns.  v.  6.  Juni  1870.

ealk  Kweschrge  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  begonnen
  ist.

Durch  den  Eintritt  in  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalten  wird
jedoch  der  Aufenthalt  nicht  begonnen.  -

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde  Arbeitstage;  Wirthschafts—
beamte,  Pächter  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel  des  Wohnorts  zu  be—
stimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,
  gilt  der  übliche  Umzugs-Termin  als  Anfang  des  Aufenthalts,
sofern  nicht  zwischen  diesem  Termine  und  dem  Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt
wirklich  beginnt,  ein  mehr  als  7tägiger  Zeitraum  liegt.  ·  «

§  11  d.  Ges.  v.  6.  Juni  1870.