Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

563

der  Vetrag  der  zurückgegebenen.  Zollzeichen  den  an  den  Unter-Joller  abgegebenen
Zeichen-Betrag  nicht  ausgleichen,  so  hat  derselbe  das  Fehlende  baar  zu  ersetzen.

Die  Abrechnungen  mit  den  sämtlichen  Unter-Zollern  des  Distrikts  werden
in  ein  und  ebendasselbe  Heft  zusammen  getragen  und  dasselbe  der  Ober-Zollamts-Rechnung
  als  Beleg  beigeschlossen.  Die  sowohl  von  den  Unter-Zollämtern  zurückgegebenen
  als  bei  dem  Ober-Zollamt  übrig  gebliebenen  Quartal-Zollzeichen  werden
ebenfalls  der  Haupt-Rechnung  beigelegt  und  mit  solcher  an  das  Zoll-Revisorat
zurückgeschickt,  wo  sie  von  dem  beeidigten  Zollschreiber  nachgezählt  und  die  hierauf
sich  beziehenden  Rechnungs-Einträge  nach  dem  Erfund  abgeändert  oder  verificirt
werden.

Die  Ausstellung  geschriebener  Zollzeichen  oder  Quittungen  für  bezahlten  Zoll
ist  den  Zollern  aufs  strengste  verboten.  «

Die  Ober=  so  wie  die  Unter-Zolláämter  haben  deßwegen  Sorge  zu  tragen,
daß  sie  fortdaurend  mit  den  erforderlichen  Zollzeichen=  Gattungen  versehen  sind,
und  daher  die  Oberzoll-Beamte  von  dem  K.  Zoll-Reoisorat,  die  Unter-Zoller  aber
von  dem  Ober-Zollamt  zu  rechter  Zeit,  und  ehe  wirklich  ein.  Mangel  eingetreten
ist,  die  nöthigen  Zubuß-Zeichen  zu  vexlangen,  die  ihnen  auch  unberzüglich  auf
obige  Weise  zuzustellen  sind  Welcher  Zoll-Beamte  gegen  diese  Vorschrift  handelt,
  ist  einer  nachdrücklichen  Bestrafung  unterworfen,  und  wenn  je  der  Fall  einträte,
  daß  er  dennoch  aus  Mangel  gedruckter  Zollzeichen  geschriebene  auszustellen
veranlaßt  würde,  so  kann  ihm  nur  dieß  zur  Entschuldigung  dienen,  daß  er  demungeachtet
  den  erhobenen  Zoll  gewissenhaft  und  unter  dem  ausdrücklichen  Beisaß
wohne  Zeichen-Abgabe“  in  das  Zoll-  Tagbuch  einträgt  und  an  die  Behörde  abliefert.


Da  übrigens  bei  einem  solchen  Fall,  so  wie,  wenn  aus  Versehen  einem  Zollenden
  weniger  oder  geringere  Zollzeichen  als  der  bezahlte  Zoll  beträgt,  zugestellt
werden,  das  Zoll-Tagbuch  eine  größere  Einnahm-Summe  enthalten  muß,  als
aus  den  verwertheten  Zollzeichen  hervorgeht,  so  haben  die  Ober-Zoller  bei  ihren
Abrechnungen  mit  den  Unter-Zollern  hierauf  Rücksicht  zu  nehmen,  die  Einnahm-Summe
  der  Zoll-Tagbücher  mit  dem  Belauf  der  verbrauchten  Zollzeichen  gebörig

4