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der Vetrag der zurückgegebenen. Zollzeichen den an den Unter-Joller abgegebenen
Zeichen-Betrag nicht ausgleichen, so hat derselbe das Fehlende baar zu ersetzen.
Die Abrechnungen mit den sämtlichen Unter-Zollern des Distrikts werden
in ein und ebendasselbe Heft zusammen getragen und dasselbe der Ober-Zollamts-Rechnung
als Beleg beigeschlossen. Die sowohl von den Unter-Zollämtern zurückgegebenen
als bei dem Ober-Zollamt übrig gebliebenen Quartal-Zollzeichen werden
ebenfalls der Haupt-Rechnung beigelegt und mit solcher an das Zoll-Revisorat
zurückgeschickt, wo sie von dem beeidigten Zollschreiber nachgezählt und die hierauf
sich beziehenden Rechnungs-Einträge nach dem Erfund abgeändert oder verificirt
werden.
Die Ausstellung geschriebener Zollzeichen oder Quittungen für bezahlten Zoll
ist den Zollern aufs strengste verboten. «
Die Ober= so wie die Unter-Zolláämter haben deßwegen Sorge zu tragen,
daß sie fortdaurend mit den erforderlichen Zollzeichen= Gattungen versehen sind,
und daher die Oberzoll-Beamte von dem K. Zoll-Reoisorat, die Unter-Zoller aber
von dem Ober-Zollamt zu rechter Zeit, und ehe wirklich ein. Mangel eingetreten
ist, die nöthigen Zubuß-Zeichen zu vexlangen, die ihnen auch unberzüglich auf
obige Weise zuzustellen sind Welcher Zoll-Beamte gegen diese Vorschrift handelt,
ist einer nachdrücklichen Bestrafung unterworfen, und wenn je der Fall einträte,
daß er dennoch aus Mangel gedruckter Zollzeichen geschriebene auszustellen
veranlaßt würde, so kann ihm nur dieß zur Entschuldigung dienen, daß er demungeachtet
den erhobenen Zoll gewissenhaft und unter dem ausdrücklichen Beisaß
wohne Zeichen-Abgabe“ in das Zoll- Tagbuch einträgt und an die Behörde abliefert.
Da übrigens bei einem solchen Fall, so wie, wenn aus Versehen einem Zollenden
weniger oder geringere Zollzeichen als der bezahlte Zoll beträgt, zugestellt
werden, das Zoll-Tagbuch eine größere Einnahm-Summe enthalten muß, als
aus den verwertheten Zollzeichen hervorgeht, so haben die Ober-Zoller bei ihren
Abrechnungen mit den Unter-Zollern hierauf Rücksicht zu nehmen, die Einnahm-Summe
der Zoll-Tagbücher mit dem Belauf der verbrauchten Zollzeichen gebörig
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