Volltext : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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achten  sollte,  einem  entsprechenden,  auf  diplomatischem
  Weg  mitgeteilten  Ersuchungsschreiben
nach  Maßgabe  der  Gesetzgebung  des  Landes,  wo
der  Zeuge  vernommen  oder  der  Akt  vorgenommen
werden  soll,  Folge  zu  geben  ist.  Die  Ausführung
des  Antrags  kann  nur  abgelehnt  werden,  wenn  die
Untersuchung  eine  Handlung  zum  Gegenstand  hat,
welche  nach  den  Gesetzen  des  Staats,  an  welchen
das  Ersuchungsschreiben  gerichtet  ist,  nicht  strasbar
ist,  oder  wenn  es  sich  um  rein  fiskalische  Vergehen
handelt.  Die  Kosten  der  Requisition  trägt  in  den
regelmäßigen  Fällen  der  ersuchte  Staat.  Ist  in
einer  nichtpolitischen  Strafsache  das  persönliche
Erscheinen  eines  Zeugen  in  dem  auswärtigen
Staat  notwendig,  so  hat  die  Regierung  desjenigen
Staates,  in  welchem  der  Zeuge  sich  aufhält,  diesen
aufzufordern,  der  an  ihn  ergehenden  Ladung  gegen
Gewährung  der  nach  den  Gesetzen  des  Vernehmungslandes
  ihm  zustehenden  Zeugengebühren
Folge  zu  leisten.  Ein  solcher  Zeuge  darf  unter
keinen  Umständen  in  dem  andern  Land  wegen
früherer  strafbaren  Handlungen  oder  Verurteilungen

  oder  unter  dem  Vorwand  der  Mitschuld
an  der  zur  Untersuchung  stehenden  Tat  zur  Untersuchung
  gezogen  oder  bestraft  werden.  Hierbei
kommt  es  auf  die  Staatsangehörigkeit  des  Zeugen

nicht  an.  Wird  in  einer  nichtpolitischen  Strafsache
  die  Mitteilung  von  Beweisstücken  oder  von
Urkunden,  welche  in  den  Händen  von  Behörden
des  andern  Landes  sind,  oder  wird  die  Konfrontation
  des  Angeschuldigten  mit  im  andern  Land
verhafteten  Schuldigen  für  notwendig  oder  nützlich
erachtet,  so  soll  einem  darauf  gerichteten,  auf  diplomatischem
  Weg  gestellten  Ersuchen  stattgegeben
werden,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß
sobald  als  möglich  die  Beweisstücke,  Urkunden  und
Verhafteten  zurückgeliefert  werden.  —  Wegen  der
Auslieferung  desertierter  Schiffsmannschaften  hat

das  Deutsche  Reich  in  seinen  Handels-,  Schifffahrts=

  bzw.  in  seinen  Konsularverträgen  besondere
Vereinbarungen  getroffen.  Nach  den  Verträgen
mit  Nordamerika,  Brasilien,  China,  Costa  Rica,
Griechenland,  Hawaii,  Italien,  Korea,  Mexiko,
den  Niederlanden,  Portugal,  Rußland,  Salvador,
Spanien,  Serbien  und  der  Dominikanischen  Republik
  haben  die  auswärtigen  Regierungen  zur
Besatzung  der  Kriegs=  oder  Handelsschiffe  deutscher
  Nationalität  gehörige  Deserteure  auf  ein  Ersuchungsschreiben
  des  deutschen  Konsuls,  begleitet
von  einem  amtlichen  Auszug  aus  dem  Schiffsregister
  und  der  Musterrolle  oder  von  amtlichen
Urkunden,  welche  geeignet  sind,  zu  beweisen,  daß
die  Leute,  deren  Auslieferung  sie  verlangen,  zu
der  gedachten  Schiffsmannschaft  gehören,  festzunehmen
  (vorausgesetzt,  daß  dieselben  weder  zur
Zeit  ihrer  Einschiffung  noch  zur  Zeit  ihrer  Ankunft
  im  Hafen  Angehörige  des  Auslieferungsstaates,
  noch  auch  eines  Verbrechens  angeklagt
oder  überführt  sind)  an  die  Konsuln  auszuliefern.
Denselben  soll  ferner  jede  Hilfe  und  jeder  Schutz
gewährt  werden  bei  der  Verfolgung,  Ergreifung

Ausnahmegerichte.

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und  Festhaltung  der  Deserteure,  welche  in  die
Gefängnisse  des  Landes  gebracht  und  dort  auf
Ersuchen  und  Kosten  der  Konsuln  so  lange  festgehalten
  werden,  bis  die  Konsuln  eine  Gelegenheit
  zu  deren  Fortsendung  gefunden  haben.  Findet
sich  eine  solche  Gelegenheit  nicht  binnen  eines
zwischen  zwei  und  sechs  Monaten  fixierten  Zeitraums,
  so  werden  die  Deserteure  freigelassen  und
wegen  dieser  Desertion  nicht  wieder  festgenommen.
—  Das  Militärstrafgesetzbuch  gilt  für  ganz  Deutschland;
  Militärdeserteure  werden  von  und  nach  dem
Ausland  nicht  ausgeliefert.  Im  Fall  ihrer  Ergreifung
  im  Inland  werden  dieselben  wegen  Verletzung
  der  Wehrpflicht  nach  den  Strafgesetzbüchern
bestraft.  Handlungen,  welche  während  eines  politischen
  Aufruhrs,  einer  Insurrektion  oder  eines
Bürgerkriegs  vorgefallen  sind,  führen,  sofern
nicht  Amnestie  bewilligt  ist,  zur  Auslieferung,
wenn  der  ersuchte  Staat  dieselben  für  nach  Kriegsgebrauch
  unentschuldbar  hält.

Literatur.  Berner,  Wirkungskreis  der  Strafgesetze
  (1853);  v.  Bar,  Lehrb.  des  internat.  Privatu.
  Strafrechts  (1892);  ders.,  Zur  Lehre  von  der  A.
(Gerichtssaal  Bd  34);  Renault,  Des  crimes  politiques
  en  matières  d’extradition  (Par.  1880);
v.  Holtzendorff,  Die  A.  der  Verbrecher  u.  das  Asylrecht
  (1881);  Hetzer,  Deutsche  A.sverträge  (1883);
Teichmann,  Les  délits  politiques  (Revue  de  droit
internat.  XI);  v.  Liszt,  Lehrb.  des  deutsch.  Strafrechts
  (11905);  Schmollers  Jahrbuch  für  Gesetzgebung

  usw.  V  1043  u.  die  Literaturübersichten  VI
701  ff,  VII  639  ff,  VIII  919  ff;  Bernard,  Traité
de  T’extradition  (Par.  1890);  Perels,  A.  desertierter
  Schiffsmannschaften  (1883);  Kirchner,  L’extradition
  (1883);  v.  Bulmerincq,  Art.  „Völkerrecht“
  in  Marquardsens  Handbuch  des  öffentl.  Rechts
der  Gegenwart  (1884);  Lammasch,  A.Srecht  u.  Asylrecht

  (1887);  Spear,  Law  of  Extradition  (Lond.
(1884);  Wach,  Art.  „A.“  in  der  Deutschen  Enzyklopädie
  (1886);  v.  Staudinger,  Staatsverträge
(1895);  v.  Martitz,  Internationale  Rechtshilfe  in
Strafsachen  (2  Tle,  1888/97);  Delius,  A.srecht
(1899);  Grosch,  Das  deutsche  A.Srecht  (1902).
lSpahn.)]

Ausnahmegerichte  sind  Gerichte,  welche,
außerhalb  der  regelmäßigen  Gerichtsverfassung
eines  Staates  und  deren  Zuständigkeitsbestimmungen
  bestehend,  nur  vorübergehend  auf  eine  beschränkte
  Zeit  zur  Erreichung  eines  bestimmten
Zwecks  angeordnet  werden  oder,  wenn  auch  für
die  Dauer  angeordnet,  sich  doch  mit  Rücksicht  auf
die  davon  betroffenen  Personen  oder  Vergehen
von  denjenigen  Grundsätzen  entfernen,  auf  welchen
jede  geordnete  Rechtspflege  notwendig  beruhen
muß.  Dagegen  begründet  eine  Abweichung  von
den  in  der  Gerichtsverfassung  allgemein  angenommenen
  Zuständigkeitsregeln  aus  Zweckmäßigkeitsgrundsätzen
  noch  lange  nicht  den  Begriff  eines
Ausnahmegerichts.  Von  diesem  Standpunkt  ausgehend
  ist  es,  wenn  die  Merkmale  zutreffen,  gleichgültig,
  ob  das  Gericht  durch  ein  Gesetz  oder  eine

 

 

Verordnung  eingesetzt  ist,  ob  die  Landesverfassung
dazu  berechtigt  oder  nicht,  ob  die  Anordnung  in