Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 13. 
Der Arbeitgeber hat allen bei der Herstellung von Akkumulatoren be- 
schäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge und Mützen in ausreichender Zahl und in 
zweckentsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen. 
Er hat durch geeignete Anordnungen und Beaussichtigung dafür Sorge 
zu tragen, daß die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern benutzt werden, 
denen sie zugewiesen sind, mindestens wöchentlich gewaschen und während der 
Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen 
aufbewahrt werden. 
§. 14. 
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- 
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese 
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit 
geheizt werden. 
In dem Wasch= und Ankleideraume müssen Wasser, Gefäße zum Mund- 
spülen, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, Seife und Hand- 
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche 
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein. 
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchentlich Gelegen- 
heit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. 
§. 15. 
Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern zu 
solchen Verrichtungen, welche sie mit Blei oder Bleiverbindungen in Berührung 
bringen, ist untersagt. 
Diese Bestimmung hat bis zum 30. Juni 1908 Gültigkeit. 
§. 16 
Der Arbeitgeber darf zur Beschäftigung bei der Herstellung von Akkumu- 
latoren nur solche Personen einstellen, welche die Bescheinigung eines von der 
höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten Arztes darüber beibringen, daß 
sie nach ihrem Gesundheitszustande für diese Beschäftigung geeignet sind. Die 
Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Ausfsichtsbeamten 
(§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§. 17. 
Die Beschäftigung der zum Mischen und Herstellen sowie zum Einstreichen 
der Füllmasse in die Matten (Gitter oder Rahmen) verwendeten Arbeiter ist 
wahlweise so zu regeln, daß die Arbeitszeit 
a) entweder die Dauer von acht Stunden täglich nicht übersteigt und durch 
eine Pause von mindestens eineinhalb Stunden unterbrochen wird, 
b) oder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht übersteigt und nicht 
zum Zwecke der Nahrungsaufnahme unterbrochen wird.
	        
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