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§. 13.
Der Arbeitgeber hat allen bei der Herstellung von Akkumulatoren be-
schäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge und Mützen in ausreichender Zahl und in
zweckentsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
Er hat durch geeignete Anordnungen und Beaussichtigung dafür Sorge
zu tragen, daß die Arbeitskleider nur von denjenigen Arbeitern benutzt werden,
denen sie zugewiesen sind, mindestens wöchentlich gewaschen und während der
Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen
aufbewahrt werden.
§. 14.
In einem staubfreien Theile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch-
und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Diese
Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit
geheizt werden.
In dem Wasch= und Ankleideraume müssen Wasser, Gefäße zum Mund-
spülen, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, Seife und Hand-
tücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche
vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitern wenigstens einmal wöchentlich Gelegen-
heit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen.
§. 15.
Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern zu
solchen Verrichtungen, welche sie mit Blei oder Bleiverbindungen in Berührung
bringen, ist untersagt.
Diese Bestimmung hat bis zum 30. Juni 1908 Gültigkeit.
§. 16
Der Arbeitgeber darf zur Beschäftigung bei der Herstellung von Akkumu-
latoren nur solche Personen einstellen, welche die Bescheinigung eines von der
höheren Verwaltungsbehörde dazu ermächtigten Arztes darüber beibringen, daß
sie nach ihrem Gesundheitszustande für diese Beschäftigung geeignet sind. Die
Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Ausfsichtsbeamten
(§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.
§. 17.
Die Beschäftigung der zum Mischen und Herstellen sowie zum Einstreichen
der Füllmasse in die Matten (Gitter oder Rahmen) verwendeten Arbeiter ist
wahlweise so zu regeln, daß die Arbeitszeit
a) entweder die Dauer von acht Stunden täglich nicht übersteigt und durch
eine Pause von mindestens eineinhalb Stunden unterbrochen wird,
b) oder die Dauer von sechs Stunden täglich nicht übersteigt und nicht
zum Zwecke der Nahrungsaufnahme unterbrochen wird.