Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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leistung geeignet sind oder nach richterlichem Ermessen eine genügende 
Deckung gewähren. 
Die Vorschriften des §. 234 Abs. 2 und des §. 235 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
§. 101 a. 
Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so 
hat auf Antrag das Gericht, welches die Bestellung der Sicherheit an- 
geordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher 
ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Ein- 
willigung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung 
der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. 
Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe 
der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der 
Klage nachgewiesen ist. 
Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherbeit 
können vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. Die 
Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der im Abs. 1 vorgesehene 
Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Abs. 2 
bezeichnete Entscheidung steht beiden Theilen die sofortige Beschwerde zu. 
34. Im §. 102 Abs. 2 erhält die Nr. 5 folgende Fassung: 
5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind. 
35. Als §. 107a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Insoweit nicht eine Vertretung durch Anwälte geboten oder ein 
Anwalt gemäß §. 34 der Rechtsanwaltsordnung beigeordnet ist, kann 
einer armen Partei, welche nicht im Bezirke des Prozeßgerichts wohnt, 
zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in der mündlichen Ver- 
handlung ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt ist, oder 
ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung für den 
Justizdienst bestanden hat, auf Antrag beigeordnet werden. Die in 
Folge dessen erwachsenden baaren Auslagen werden von der Staats- 
kasse bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht. 
36. An die Stelle des §. 136 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat 
und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten An- 
spruche nicht in rechtlichem Zusammenhange steht. 
Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, 
welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in 
rechtlichem Zusammenhange steht, so kann das Gericht anordnen, daß 
über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; 
die Vorschriften des §. 274 finden Anwendung. 
Reichs. Gesetzbl. 1898 48
	        
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