Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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leistung  geeignet  sind  oder  nach  richterlichem  Ermessen  eine  genügende
Deckung  gewähren.
Die  Vorschriften  des  §.  234  Abs.  2  und  des  §.  235  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  101  a.

Ist  die  Veranlassung  für  eine  Sicherheitsleistung  weggefallen,  so
hat  auf  Antrag  das  Gericht,  welches  die  Bestellung  der  Sicherheit  angeordnet
  oder  zugelassen  hat,  eine  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher
ihm  die  Partei,  zu  deren  Gunsten  die  Sicherheit  geleistet  ist,  die  Einwilligung
  in  die  Rückgabe  der  Sicherheit  zu  erklären  oder  die  Erhebung
der  Klage  wegen  ihrer  Ansprüche  nachzuweisen  hat.

Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Gericht  auf  Antrag  die  Rückgabe
der  Sicherheit  anzuordnen,  wenn  nicht  inzwischen  die  Erhebung  der
Klage  nachgewiesen  ist.

Die  Anträge  und  die  Einwilligung  in  die  Rückgabe  der  Sicherbeit
können  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.  Die
Entscheidungen  können  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  der  im  Abs.  1  vorgesehene
Antrag  abgelehnt  wird,  steht  dem  Antragsteller,  gegen  die  im  Abs.  2
bezeichnete  Entscheidung  steht  beiden  Theilen  die  sofortige  Beschwerde  zu.

34.  Im  §.  102  Abs.  2  erhält  die  Nr.  5  folgende  Fassung:
5.  bei  Klagen  aus  Rechten,  welche  im  Grundbuch  eingetragen  sind.
35.  Als  §.  107a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Insoweit  nicht  eine  Vertretung  durch  Anwälte  geboten  oder  ein
Anwalt  gemäß  §.  34  der  Rechtsanwaltsordnung  beigeordnet  ist,  kann
einer  armen  Partei,  welche  nicht  im  Bezirke  des  Prozeßgerichts  wohnt,
zur  unentgeltlichen  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  in  der  mündlichen  Verhandlung
  ein  Justizbeamter,  der  nicht  als  Richter  angestellt  ist,  oder
ein  Rechtskundiger,  der  die  vorgeschriebene  erste  Prüfung  für  den
Justizdienst  bestanden  hat,  auf  Antrag  beigeordnet  werden.  Die  in
Folge  dessen  erwachsenden  baaren  Auslagen  werden  von  der  Staatskasse
  bestritten  und  als  Gerichtskosten  in  Ansatz  gebracht.

36.  An  die  Stelle  des  §.  136  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Beklagte  eine  Widerklage  erhoben  hat
und  der  Gegenanspruch  mit  dem  in  der  Klage  geltend  gemachten  Anspruche
  nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange  steht.

Macht  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung  geltend,
welche  mit  der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung  nicht  in
rechtlichem  Zusammenhange  steht,  so  kann  das  Gericht  anordnen,  daß
über  die  Klage  und  über  die  Aufrechnung  getrennt  verhandelt  werde;
die  Vorschriften  des  §.  274  finden  Anwendung.

Reichs.  Gesetzbl.  1898  48