Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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eines  Zeugen  Gegenwart  seine  Lade,  Koffer  oder  die  sonstigen  Behältnisse  seiner
Sachen  öffnet  und  durchsucht.

Auf  Verlangen  des  Dienstboten  ist  als  Zeuge  ein  Gemeinde=  oder  Polizeibeamter
  zuzuziehen.

§  33.

Die  Herrschaft  ist  berechtigt,  minderjährigen  Dienstboten  solchen  Aufwand  in
seiner  Kleidung,  seinen  Vergnügungen  und  sonstigen  Genüssen  zu  untersagen,
welcher  seinen  Verhältuissen  nicht  angemessen  ist.

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Die  durch  die  Annahme  eines  Stellverkreters  während  einer  wider  den  Dienstboten
  verhängten  Freiheitsstrafe  veranlaßten  Kosten  können  dem  Dienstboten  vom
Lohne  abgezogen  werden.

8  35.

Der  Dienstbote  ist  schuldig,  den  der  Herrschaft  durch  Vorsatz  oder  grobe
Fahrlässigkeit  verursachten  Schaden  zu  erseben.

Wegen  geringeren  Versehens  ist  er  nur  daun  schadensersatzpflichtig,  wenn  er
sich  ungeachtet  erfolgter  Ermahnung  zur  Vorsicht  gleicher  oder  ähnlicher  Unachtsamkeiten
  wiederholt  schuldig  gemacht,  gegen  Befehle  gehandelt  oder  sich  zu  Geschäften
  verpflichtet  hat,  welche  besondere  Kenntnisse  und  Geschicklichkeit  oder  vorzügliche
  Aufmerksamkeit  erfordern.

Die  Schadensberechunng  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesebuchs.

V.  Auflösung  des  Dienstverhältnisses.

g  30.

Stirbt  der  Dienstherr  oder  dasjenige  Familienglied,  für  dessen  besondere  Bedienung
  das  Gesinde  gemiethet  war,  so  darf  das  Gesinde  nicht  vor  Ablauf  von
30  Tagen  nach  dem  Tage  des  Todesfalles  entlassen  werden,  es  muß  ihm  dies
aber  mindestens  14  Tage  vorher  angekündigt  werden.  Der  Lohn  ist  für  die  noch
übrige  vertragsmäßige  Dienstzeit  in  keinem  Falle  länger  als  auf  ein  Vierteljahr
zu  zahlen.  Der  Dienstbote  muß  sich  jedoch  den  Werth  desjenigen  anurechnen  lassen,