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K. 18.
Erfolgt die Eides-Abnahme vor dem erkennenden Gerichte, z. B. im Falle ver Straf-Ptozeß-Ordnung
Art. 54, Abs. 2; so hat die Erinnerung des Zeugen (§. 12) und das Vorsprechen
der Eldesworte (K. 13) durch den Gerichts-Vorstand zu geschehen; der Eives-Vorhalt
ist in einem solchen Falle durch den Gerichts-Aktuar zu verlesen.
K. 19.
Ueber vie Eideshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches der Zeuge und sämtliche
anwesende Gerichts-Personen, auch, wenn ein Geistlicher oder Dollmetscher zugezogen worden,
diese zu unterzeichnen haben.
. 20.
Der Untersuchungs-Richter kann, wenn er einen Nutzen für das Ergebniß der Unterluchung
davon sich verspricht, die Zeugen in Gegenwart des Angeschulvigten vereiden, sofern erstere
einer Zusammenstellung mit letzterem sich zu unterziehen verbunden sind (vergl. Stuaf-Prozeß-Ordnung
Art. 222).
. 21.
Die Abnahme des Hand-Gelübdes an Eides Statt findet nach Maßgabe der Bestimmungen
der Straf-Prozeß-Ordnung in gerichtlichen Strafsachen nicht mehr Statt.
. 22. ·
BcibeeidigtenöffentlichenDicnern,welcheüberWaprnepmungenimKrciscihrcr amillichen
Thätigkeit vernommen werden, ist in so weit, als ihre Aussagen auf solche Wahrnehimnungen
sich beschränken, die Versicherung der Wahrheit der Aussage unter Beziehung auf den
geleisteten Dienst-Eid einer eidlichen Bekräftigung gleich zu achten. «
Der Untersuchungs-Richter hat daher in solchen Fällen statt der Aufforderung zum Erre
die Frage zu stellen, ob jene Versicherung gegeben werden könne und gegeben werde, und vie
bierauf erfolgende Erklärung durch den vernommenen Diener im Protokoll unterschriftlich anerkennen
zu lassen.
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt
Gegeben, Stuttgart den 17. October 1844.
Wilhelm.
Der Chef des Justiz-Departements:
Geheimer-Rath von Prieser. Auf Befehl des Königs,
der Staats-Sekretär:
Go-.es.