Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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K.  18.

Erfolgt  die  Eides-Abnahme  vor  dem  erkennenden  Gerichte,  z.  B.  im  Falle  ver  Straf-Ptozeß-Ordnung
  Art.  54,  Abs.  2;  so  hat  die  Erinnerung  des  Zeugen  (§.  12)  und  das  Vorsprechen
  der  Eldesworte  (K.  13)  durch  den  Gerichts-Vorstand  zu  geschehen;  der  Eives-Vorhalt
ist  in  einem  solchen  Falle  durch  den  Gerichts-Aktuar  zu  verlesen.

K.  19.

Ueber  vie  Eideshandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  der  Zeuge  und  sämtliche
anwesende  Gerichts-Personen,  auch,  wenn  ein  Geistlicher  oder  Dollmetscher  zugezogen  worden,
diese  zu  unterzeichnen  haben.

.  20.

Der  Untersuchungs-Richter  kann,  wenn  er  einen  Nutzen  für  das  Ergebniß  der  Unterluchung
  davon  sich  verspricht,  die  Zeugen  in  Gegenwart  des  Angeschulvigten  vereiden,  sofern  erstere
  einer  Zusammenstellung  mit  letzterem  sich  zu  unterziehen  verbunden  sind  (vergl.  Stuaf-Prozeß-Ordnung
  Art.  222).

.  21.

Die  Abnahme  des  Hand-Gelübdes  an  Eides  Statt  findet  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  der  Straf-Prozeß-Ordnung  in  gerichtlichen  Strafsachen  nicht  mehr  Statt.

.  22.  ·

BcibeeidigtenöffentlichenDicnern,welcheüberWaprnepmungenimKrciscihrcr  amillichen
  Thätigkeit  vernommen  werden,  ist  in  so  weit,  als  ihre  Aussagen  auf  solche  Wahrnehimnungen
  sich  beschränken,  die  Versicherung  der  Wahrheit  der  Aussage  unter  Beziehung  auf  den
geleisteten  Dienst-Eid  einer  eidlichen  Bekräftigung  gleich  zu  achten.  «

Der  Untersuchungs-Richter  hat  daher  in  solchen  Fällen  statt  der  Aufforderung  zum  Erre
die  Frage  zu  stellen,  ob  jene  Versicherung  gegeben  werden  könne  und  gegeben  werde,  und  vie
bierauf  erfolgende  Erklärung  durch  den  vernommenen  Diener  im  Protokoll  unterschriftlich  anerkennen
  zu  lassen.

Unser  Justiz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt

Gegeben,  Stuttgart  den  17.  October  1844.
Wilhelm.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Geheimer-Rath  von  Prieser.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Staats-Sekretär:
Go-.es.