652 Spezieller Teil.
nach ihrer Lage bei ausbrechendem Feuer äußerst gefährdet
seien, fallen beispielsweise unzweifelhaft in das Gebiet der
Bau- und Feuerpolizei und damit in die Zuständigkeit der
städtischen Polizeiverwaltung in Städten mit Königl. Polizeidirektionen.)
Eine strenge Scheidung dessen, was zur Baupolizei
und Straßenpolizei gehört, und dessen, was der allgemeinen
Polizei verbleiben soll, läßt sich kaum aufstellen,
und auch für den einzelnen Fall wird die Unterscheidung dadurch
schwierig, daß die Baupolizei in einem unlösbaren sachlichen
Zusammenhange mit zahlreichen anderweiten polizeilichen
Gebieten steht, namentlich auch mit dem der Gesundheitspolizei.
Wenn nun aber gleichwohl im Einzelfalle eine Entscheidung
getroffen werden muß, so kann diese, wie schon hieraus hervorgeht,
nicht daraus entnommen werden, ob ausschließlich oder
vorzugsweise baupolizeiliche oder gesundheitspolizeiliche oder
sicherheitspolizeiliche oder anderweite polizeiliche Motive maßgebend
für den Erlaß der angefochtenen Verfügung gewesen
sind. Denn baupolizeilichen Anordnungen liegt häufig genug
ein gesundheitspolizeiliches oder sicherheitspolizeiliches Motiv
zu Grunde, ohne daß man deshalb an dem Charakter der Anordnung
als einer baupolizeilichen zweifeln könnte, wie denn
auch die meisten Vorschriften der Bauordnungen auf sanitäre
oder sicherheitspolizeiliche Rücksichten zurückzuführen sind. Andererseits
kann wiederum nicht entscheidend sein, daß gerade eine
bauliche Maßnahme vorgeschrieben — daß eine bauliche Anlage
verlangt oder eine bauliche Abänderung aufgegeben — wird,
denn die Notwendigkeit einer solchen kann sich auch auf Gebieten
ergeben, die nicht zur Baupolizei gehören. Einer polizeilichen
Verfügung kann schon um deshalb allein der Charakter
einer baupolizeilichen Anordnung nicht zukommen, weil sie eine
bauliche Maßnahme betrifft.2)
Die Notwendigkeit einer baupolizeilichen Anlage oder
einer baulichen Anderung kann auch auf Gebieten sich ergeben,
die nicht zur Baupolizei gehören, so daß dann die
1) Erk. d. OVG. vom 1. April 2) Erk. d. OVG. vom 14. No-1901,
Entsch. 39 368, v. Kptz Rspr. 2. vember 1894, PrVBl. 17 89 und val.
Erg. Bd. 535. Entsch. des OVG. 23 315 und 27 38u.