Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staate#u#.5

 

No.  8.—

 

(No.  796.)  Gesetz  wegen  Regulirung  ber  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnlsse  im
Großherzogthum  Posen,  den  mit  Westpreußen  wleder  vereinigten  Distrik,
ten,  dem  Kalm=  und  Michelauschen  Kreise  und  in  dem  Landgebiet  der
Stadt  Thorn.  Vom  8ten  April  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

haben  in  Unseren  Patenten  vom  olten  November  1816.  wegen  Wiedereinführung
des  Allgemeinen  Landrechts  in  das  Großherzogthum  Posen  und  in  die  mit  Westpreußen
  wieder  vereinigten  Distrikte,  den  Kulm=  und  Michelauschen  Kreis  und
die  Stadt  Thorn  mit  ihrem  Gebiet,  eine  besondere  Verordnung  über  die  Art  und
Weise  vorbehalten,  wie  in  diesen  Landestheilen  das  Edikt  wegen  Regulirung  der
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  vom  L#ten  September  181I.  und
dessen  Deklaration  vom  20sten  Mai  1816.  mit  Beachtung  der  Gerechtsame
aller  Betheiligten  in  Anwendung  zu  bringen  sey.  Nachdem  Wir  hierüber  und
über  die  Einführung  der  Ablösungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.  die  Provinzialbehörden
  und  sachkundigen  Männer  aus  den  Einsassen  der  betheiligten  Klassen,
  auch  Unseren  Staatsrath,  mit  ihrem  Gutachten  vernommen  haben;  so  verordnen
  Wir  deshalb  für  erwähnte  Landestheile,  wie  folgt:

Erster  Titel.
Von  Bauergütern,  die  zeitpachtweise  oder  als  Zeit-Emphpteusen
  oder  als  Laßgüter  besessen  werden.

S.  I.  Die  bisher  zu  Eigenthums-,  Erbzing=  oder  Erbpachtsrechten  noch
nicht  verliehenen  bäuerlichen  Ackernahrungen  sollen  den  Wirthen,  welche
dieselben  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  als  Zeitpächter  oder  Zeit-Emphyteuten
mit  oder  ohne  Befugniß,  nach  Ablauf  der  im  Kontrakte  bestimmten  Frist  die  neue
Verleihung  zu  fordern,  oder  als  Laßbesitzer  im  Sinne  des  F.  626.  u.  folg.
Tit.  2I.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  sey  es  zu  erblichen  oder  nicht  erblichen
  Rechten,  rechtmäßig  besitzen,  zu  Eigenthumsrechten  verliehen,  und  die  auf

Jahrgang  1823.  Kl.  den

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29  sten  April  1823.)