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§. 309.
Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem
Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
§. 310.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die münd-
liche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine,
welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.
§. 311.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorlesung der Urtheilsformel.
Versäumnißurtheile, Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden,
sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf
den Klaganspruch oder welche den Eintritt der in einem bedingten Endurtheil aus-
gedrückten Folgen aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel
noch nicht schriftlich abgefaßt ist.
Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so er-
folgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesent-
lichen Inhalts.
§. 312.
Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urtheils ist von der Anwesenheit der
Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als
bewirkt, welche den Termin versäumt hat.
Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urtheils das Ver-
fahren fortzusetzen oder von dem Urtheil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist
von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein
Anderes bestimmt.
§. 313.
Das Urtheil enthält:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeß-
bevollmächtigten nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Partei-
stellung;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, welche bei der
Entscheidung mitgewirkt haben;
3. eine gedrängte Darstellung des Sach= und Streitstandes auf Grundlage
der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der gestellten
Anträge (Thatbestand);
4. die Entscheidungsgründe;
5. die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel.