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lich wird) besondere Preise auszutheilen; allein,
aus keinem jener Lehr-Gegenstaͤnde duͤrfen
je in einer Klasse mehr, als zwei Preise,
und wenn die Schuͤler-Zahl unter 20 ist,
nicht mehr, als einer gegeben werden.
Alle General-Kommissariate werden hiemit
angewiesen, über den genauen Vollzug
der gegenwärtigen Vorschriften zu wachen,
und die Seudien-Rektorate und Schul= Inspekeionen
für die gleichförmige Befolgung
derselben verantwortlich zu machen; — insbesondere
soll in den öffentlichen Schulen der
Hauptstadt des Königreiches durchaus keine
Abweichung von den vorstehenden Verfügunzen
gestattet werden.
München den 25. Juli 1809.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Den vierten dieojährigen Termin zur Anstellungs-Prüfung
protestantischer Pfarramts-Kandidaten
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Masestät des Königs.
Zur Anstellungs = Prüfung protestantischer
Pfarramts-Kandidaten, vor dem General-Konsistorium
zu München, ist der
vierte Termin im gegenwärtigen Jahre auf
die lezte Woche des September-Monats,
vom 24. bis 3o. September, bestimmt worden.
Es haben sich daher alle dicjeuigen
protestantischen Pfarramts, Kandidaten, wel-
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che noch nicht zur Anstellung gepruͤft worden
sind, und in diesem Jahre sich zur Anstellung
melden zu dürfen glauben, nach Inhalt
der Prüfungs-Justrukeion, Abschnitt 3.
C. 2. 3., zu dieser Prüfung zu melden, und
ihrer Bitrtschrift sogleich die eben daselbst
vorgeschriebenen Notizen und Zeugnisse beizulegen.
München den z5. Juli 1800.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General = Sekretär
F. Kobell.
(Die Heurarhsbewilligungen für die Post-Individnen
betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Heurathsgesuche der bei der Post
angestellten Individuen, welche nicht in die
Kategorie der Staats-Diener gehören, werden
nach den bestehenden Verordnungen von
der königlichen General-ost-Direktion jedesmal
an die betreffenden Polizei-Stellen hingewiesen.
Do aber dem königlichen Post-Institute,
in Absicht auf Dienstes-Verhälenisse,
daran liegt, von diesen Verehelichungen auch
jedesmal vorläufsige Kenntniß zu nehmen, so
erhalten alle höhere und untergeordnete koͤ-nigliche
Holizei: Stellen die Weisung, den
Post-Angehörigen nur alsdann die Heurathsbewilligung
zu ertheilen, wenn dieselben von
der General-Post-Drektion an die Polizei=