Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1205

lich  wird)  besondere  Preise  auszutheilen;  allein,
  aus  keinem  jener  Lehr-Gegenstaͤnde  duͤrfen
  je  in  einer  Klasse  mehr,  als  zwei  Preise,
und  wenn  die  Schuͤler-Zahl  unter  20  ist,
nicht  mehr,  als  einer  gegeben  werden.

Alle  General-Kommissariate  werden  hiemit
  angewiesen,  über  den  genauen  Vollzug
der  gegenwärtigen  Vorschriften  zu  wachen,
und  die  Seudien-Rektorate  und  Schul=  Inspekeionen
  für  die  gleichförmige  Befolgung
derselben  verantwortlich  zu  machen;  —  insbesondere
  soll  in  den  öffentlichen  Schulen  der
Hauptstadt  des  Königreiches  durchaus  keine
Abweichung  von  den  vorstehenden  Verfügunzen
  gestattet  werden.

München  den  25.  Juli  1809.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
F.  Kobell.

 

(Den  vierten  dieojährigen  Termin  zur  Anstellungs-Prüfung
  protestantischer  Pfarramts-Kandidaten
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Masestät  des  Königs.

Zur  Anstellungs  =  Prüfung  protestantischer
  Pfarramts-Kandidaten,  vor  dem  General-Konsistorium
  zu  München,  ist  der
vierte  Termin  im  gegenwärtigen  Jahre  auf
die  lezte  Woche  des  September-Monats,
vom  24.  bis  3o.  September,  bestimmt  worden.
  Es  haben  sich  daher  alle  dicjeuigen
protestantischen  Pfarramts,  Kandidaten,  wel- 



1206

che  noch  nicht  zur  Anstellung  gepruͤft  worden
  sind,  und  in  diesem  Jahre  sich  zur  Anstellung
  melden  zu  dürfen  glauben,  nach  Inhalt
  der  Prüfungs-Justrukeion,  Abschnitt  3.
C.  2.  3.,  zu  dieser  Prüfung  zu  melden,  und
ihrer  Bitrtschrift  sogleich  die  eben  daselbst
vorgeschriebenen  Notizen  und  Zeugnisse  beizulegen.

München  den  z5.  Juli  1800.

Freiherr  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General  =  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Heurarhsbewilligungen  für  die  Post-Individnen
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

 

 

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Heurathsgesuche  der  bei  der  Post
angestellten  Individuen,  welche  nicht  in  die
Kategorie  der  Staats-Diener  gehören,  werden
  nach  den  bestehenden  Verordnungen  von
der  königlichen  General-ost-Direktion  jedesmal
  an  die  betreffenden  Polizei-Stellen  hingewiesen.
  Do  aber  dem  königlichen  Post-Institute,
  in  Absicht  auf  Dienstes-Verhälenisse,
daran  liegt,  von  diesen  Verehelichungen  auch
jedesmal  vorläufsige  Kenntniß  zu  nehmen,  so
erhalten  alle  höhere  und  untergeordnete  koͤ-nigliche
  Holizei:  Stellen  die  Weisung,  den
Post-Angehörigen  nur  alsdann  die  Heurathsbewilligung
  zu  ertheilen,  wenn  dieselben  von
der  General-Post-Drektion  an  die  Polizei=