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Rechte an den zur Konkursmasse gehörigen Gegenständen, sowie Vorzugsrechte
und Zurückbehaltungsrechte in Ansehung solcher Gegenstände können nach der Eröff-
nung des Verfahrens nicht mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern erworben
werden, auch wenn der Erwerb nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners
beruht. Die Vorschriften der §§. 878, 892, 893 und des §. 1260 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
§. 16.
Befindet sich der Gemeinschuldner mit Dritten in einem Miteigenthume, in
einer Gesellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft, so erfolgt die Theilung oder
sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Konkursverfahrens.
Eine Vereinbarung, durch welche bei einer Gemeinschaft nach Bruchtheilen das
Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit aus-
geschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, wirkt nicht gegen die
Konkursmasse. Das Gleiche gilt von einer Anordnung dieses Inhalts, die ein Erb-
lasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat.
Zweiter Titel.
Erfüllung der Rechtsgeschäfte.
§. 17.
Wenn ein zweiseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens
von dem Gemeinschuldner und von dem anderen Theile nicht oder nicht vollständig
erfüllt ist, so kann der Konkursverwalter an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag
erfüllen und die Erfüllung von dem anderen Theile verlangen.
Der Verwalter muß auf Erfordern des anderen Theils, auch wenn die Er-
füllungszeit noch nicht eingetreten ist, demselben ohne Verzug erklären, ob er die
Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht
bestehen.
§. 18.
War die Lieferung von Waaren, welche einen Markt- oder Börsenpreis haben,
genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bedungen,
und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Verfahrens
ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen Nicht-
erfüllung geltend gemacht werden.
Der Betrag dieser Forderung bestimmt sich durch den Unterschied zwischen dem
Kaufpreise und demjenigen Markt-= oder Börsenpreise, welcher an dem Orte der Er-
füllung oder an dem für denselben maßgebenden Handelsplatze sich für die am
zweiten Werktage nach der Eröffnung des Verfahrens mit der bedungenen Erfüllungs-
zeit geschlossenen Geschäfte ergiebt.