Full text : Die Weltgeschichte. Zweiter Theil. Das Mittelalter. (2)

334  Frankreich,  Spanien  und  Portugal  kommen  empor.

Vororte  bekommen  hätte,  eine  Art  Präsidium,  die  Beröffentlichung  der
Beschlüsse,  die  Exekution  der  Anordnungen  der  Bundesregierung  u.  s.  w.
Ob  aber  eine  solche  Bundesregierung  mehr  Gehorsam  gefunden  haben
würde  als  der  Kaiser,  steht  sehr  dahin;  sse  wäre  wohl  auf  ebenso  viel
Widerstand  gestoßen,  wenn  sie  eine  tiefer  greifende  Anordnung  gemacht
hätte,  und  wenn  sie  nichts  thun  sollte,  so  blieb  es  besser  beim  Alten,
wo  der  Kaiser  doch  noch  keinem  unmächtigen  Kollegium  Platz  gemacht
hatte.  Max  widerstrebte  und  das  Projekt  scheiterte  wie  noch  viele  andere.
Auf  dem  Reichstage  von  Worms  1495  brachte  der  Kaiser  wenigstens  einen
ewigen  Landfrieden  zu  Stande;  die  bewaffnete  Selbsthilfe,  die  Ausübung
des  Faustrechts  ward  bei  Strafe  der  Reichsacht  verboten.  Die  Streitigkeiten
  der  Stände  wurden  an  ein  Reichskammergericht  verwiesen,  das
aus  einem  Kammerrichter,  der  ein  Fürst  oder  Graf  sein  mußte,  und  aus
16  Beisitzern  bestehen  sollte.  Anfangs  wurde  es  in  Frankfurt  abgehalten,
dann  nach  Speyper  und  1696  nach  Wegtzlar  verlegt,  wo  es  bis  zum
Sturze  des  deutschen  Reiches  verblieb.  Der  Kaiser  verlor  durch  das
Reichsgericht  die  oberste  Leitung  des  Gerichtswesens,  das  Reichsgericht
selbst  aber  kam  nur  schwer  zu  einer  Entscheidung,  thürmte  Berge  von
Akten  auf  und  wurde  daher  nie  von  besonders  wichtiger  Bedeutung;  de
Abstellung  des  Unwesens  der  Fehden  war  jedoch  eine  unschätbare
Wohlthat.

Die  Kreife  des  heiltgen  römischen  Reichs.

Zu  Maxens  Zeit  bildete  sich  die  Eintheilung  des  Reiches  in  zehn
Kreise  aus,  die  erst  1522  durchgeführt  wurde.  Die  verschiedenen  Bünde
und  Landfrieden  hatten  diese  Eintheilung  angebahnt.  Dem  Wesen  nach
war  ein  deutscher  Reichskreis  nichts  anderes  als  ein  Bund  von  Reichsständen,
  eine  Nachahmung  des  eidgenössischen  und  zunächst  des  schwäbischen
  Bundes;  denn  die  Schwaben  hatten  nach  dem  Muster  ihrer  Nachbarn
  jenseits  des  Rheins  zur  Handhabung  der  Ordnung  zuerst  einen
Bund  gemacht.  Die  Stände  eines  Kreises  versammelten  sich  auf  Landtagen,
  die  der  „ausschreibende  Fürst“  einberief,  bestimmten  da  die  Mannschafts=
  und  Geldkontingente,  oder  wie  viel  ein  jeder  zur  Unterhaltung
der  stehenden  bewaffneten  Macht  (einer  Art  Gensdarmerie)  oder  zu
außerordentlichen  Rüstungen  beizutragen  hatte,  wählten  den  Kreishauptmann
  u.  s.  w.;  ein  Kreistag  war  ein  Reichstag  im  Kleinen.

Die  Kreise  waren  nun:  1)  der  österreichische  Kreis  mit  Oesterreich,
  Steyermark,  Kärnthen,  Krain,  Tyrol.  2)  Der  bayerische  Kreis:
Bayern  und  Oberpfalz;  Bisthümer  Salzburg,  Freysing,  Regensburg,
Passau;  Reichsstädte.  3)  Der  schwäbische  Kreis:  Wirtenberg,  seit
1495  zum  Herzogthume  erhoben;  Markgrafschaft  Baden;  Hohengollern,
Fürstenberg,  Lichtenstein;  Bisthümer  Konstanz  und  Augsburg;  im  gan-