334 Frankreich, Spanien und Portugal kommen empor.
Vororte bekommen hätte, eine Art Präsidium, die Beröffentlichung der
Beschlüsse, die Exekution der Anordnungen der Bundesregierung u. s. w.
Ob aber eine solche Bundesregierung mehr Gehorsam gefunden haben
würde als der Kaiser, steht sehr dahin; sse wäre wohl auf ebenso viel
Widerstand gestoßen, wenn sie eine tiefer greifende Anordnung gemacht
hätte, und wenn sie nichts thun sollte, so blieb es besser beim Alten,
wo der Kaiser doch noch keinem unmächtigen Kollegium Platz gemacht
hatte. Max widerstrebte und das Projekt scheiterte wie noch viele andere.
Auf dem Reichstage von Worms 1495 brachte der Kaiser wenigstens einen
ewigen Landfrieden zu Stande; die bewaffnete Selbsthilfe, die Ausübung
des Faustrechts ward bei Strafe der Reichsacht verboten. Die Streitigkeiten
der Stände wurden an ein Reichskammergericht verwiesen, das
aus einem Kammerrichter, der ein Fürst oder Graf sein mußte, und aus
16 Beisitzern bestehen sollte. Anfangs wurde es in Frankfurt abgehalten,
dann nach Speyper und 1696 nach Wegtzlar verlegt, wo es bis zum
Sturze des deutschen Reiches verblieb. Der Kaiser verlor durch das
Reichsgericht die oberste Leitung des Gerichtswesens, das Reichsgericht
selbst aber kam nur schwer zu einer Entscheidung, thürmte Berge von
Akten auf und wurde daher nie von besonders wichtiger Bedeutung; de
Abstellung des Unwesens der Fehden war jedoch eine unschätbare
Wohlthat.
Die Kreife des heiltgen römischen Reichs.
Zu Maxens Zeit bildete sich die Eintheilung des Reiches in zehn
Kreise aus, die erst 1522 durchgeführt wurde. Die verschiedenen Bünde
und Landfrieden hatten diese Eintheilung angebahnt. Dem Wesen nach
war ein deutscher Reichskreis nichts anderes als ein Bund von Reichsständen,
eine Nachahmung des eidgenössischen und zunächst des schwäbischen
Bundes; denn die Schwaben hatten nach dem Muster ihrer Nachbarn
jenseits des Rheins zur Handhabung der Ordnung zuerst einen
Bund gemacht. Die Stände eines Kreises versammelten sich auf Landtagen,
die der „ausschreibende Fürst“ einberief, bestimmten da die Mannschafts=
und Geldkontingente, oder wie viel ein jeder zur Unterhaltung
der stehenden bewaffneten Macht (einer Art Gensdarmerie) oder zu
außerordentlichen Rüstungen beizutragen hatte, wählten den Kreishauptmann
u. s. w.; ein Kreistag war ein Reichstag im Kleinen.
Die Kreise waren nun: 1) der österreichische Kreis mit Oesterreich,
Steyermark, Kärnthen, Krain, Tyrol. 2) Der bayerische Kreis:
Bayern und Oberpfalz; Bisthümer Salzburg, Freysing, Regensburg,
Passau; Reichsstädte. 3) Der schwäbische Kreis: Wirtenberg, seit
1495 zum Herzogthume erhoben; Markgrafschaft Baden; Hohengollern,
Fürstenberg, Lichtenstein; Bisthümer Konstanz und Augsburg; im gan-