Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
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2.  diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein 
Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden 
Rechte, einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grund- 
stück oder ein Mieth- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das 
Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf 
Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft machen. 
§. 10. 
Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgender 
Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge: 
 
1.  der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf 
Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des 
Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die 
Verwaltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus 
den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; 
2.  bei einem land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücke die Ansprüche der 
zur Bewirthschaftung des Grundstücks oder zum Betrieb eines mit dem 
Grundstücke verbundenen land- oder forstwirthschaftlichen Nebengewerbes 
angenommenen, in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Per- 
sonen, insbesondere des Gesindes, der Wirthschafts= und Forstbeamten, 
auf Lohn, Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus 
dem letzten Jahre rückständigen Beträge; 
3.  die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks 
wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen 
Beträge; 
4.  die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstücke, soweit sie nicht in Folge 
der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, die Ansprüche 
auf wiederkehrende Leistungen jedoch, mit Einschluß derjenigen, welche als 
Zuschlag zu den Zinsen behufs allmählicher Kapitalstilgung zu entrichten 
sind, nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rück- 
ständigen Beträge; 
5.  der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden 
Klassen zu befriedigen ist; 
6.  die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie in Folge der Beschlagnahme 
dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; 
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; 
8. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände. 
Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die Kosten 
der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechts- 
verfolgung. 
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