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2. diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein
Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
Rechte, einen Anspruch mit dem Rechte auf Befriedigung aus dem Grund-
stück oder ein Mieth- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das
Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf
Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten glaubhaft machen.
§. 10.
Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren nach folgender
Rangordnung, bei gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge:
1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf
Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des
Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die
Verwaltung bis zum Zuschlage fortdauert und die Ausgaben nicht aus
den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
2. bei einem land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücke die Ansprüche der
zur Bewirthschaftung des Grundstücks oder zum Betrieb eines mit dem
Grundstücke verbundenen land- oder forstwirthschaftlichen Nebengewerbes
angenommenen, in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Per-
sonen, insbesondere des Gesindes, der Wirthschafts= und Forstbeamten,
auf Lohn, Kostgeld und andere Bezüge wegen der laufenden und der aus
dem letzten Jahre rückständigen Beträge;
3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks
wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen
Beträge;
4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstücke, soweit sie nicht in Folge
der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, die Ansprüche
auf wiederkehrende Leistungen jedoch, mit Einschluß derjenigen, welche als
Zuschlag zu den Zinsen behufs allmählicher Kapitalstilgung zu entrichten
sind, nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rück-
ständigen Beträge;
5. der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden
Klassen zu befriedigen ist;
6. die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie in Folge der Beschlagnahme
dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7. die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8. die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke besteht auch für die Kosten
der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechts-
verfolgung.
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