Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

und  Unterbeamten  wird  von  der  Königlichen  Direktion  in  gleicher  Weise  übernommen,
  wie  solche  bisher  von  dem  Direktorium  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  geführt  worden  ist.  Der  Staat  wird  sich  hierbei  die  Verbesserung
der  Lage  der  diensiunfähig  gewordenen  Beamten,  Arbeiter  u.  s.  w.  thunlichst
angelegen  sein  lassen.

Veränderungen  der  Statuten  der  vorgedachten  Uaterssüchungssonde,  durch
welche  die  von  der  Eisenbahngesellschaft  zu  leistenden  Beiträge  uber  res,.  unter
den  jetzigen  Durchschnittssatz  von  120  Rthlr.  pro  Meile  vermehrt  oder  vermindert
  werden  sollten,  bedürfen  der  vorherigen  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes.

g.  1  7.

Alle,  diesem  Vertrage  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Gesellschaftsstatutes,
  sowie  der  Nachträge  zu  demselben,  insbesondere  W.  7.,  24.,  20.,  27.,
32.,  34.,  37.,  38.,  39.,  40.,  43.,  44.,  45.  46.,  48.  bis  54.  des  Statutes  vom
2.  August  1841,  der  W.  18.,  19.,  20.,  22.  Nr.  2.  und  23.  des  zweiten  Nachtrags
  zum  Statute  vom  11.  August  1843.  und  des  F.  3.  Alinea  2.  und  §S.  4.
des  neunten  Nachtrags  zum  Statute  vom  12.  August  1854.  werden  für  die
Dauer  dieses  Vertrages  aufgehoben.

9.  18.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  ersten  Tage  des  zweiten  Monats
  nach  seiner  Publikation  in  der  Gesetz-Sammlung,  frühestens  aber  am
1.  Januar  1857.  in  Kraft.

Schon  bevor  der  Vertrag  in  Kraft  tritt,  soll  der  jetzige  Verwaltungs-=rath
  der  Oberschlesischen  Eisenbahn  befugt  sein,  mit  Genehmigung  des  Herrn
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  den  Inhabern  der
Aktien  Lilt.  A.  und  B.  wegen  Zeichnung  der  Aktien  Lilt.  C.  die  in  F.  14.  vorgeschriebene
  prablusivische  Frist  zu  stellen  und  bei  Zeichnung  dieser  Aktien  Litt.  C.
eine  sofortige  Baareinzahlung  bis  zur  Höhe  von  zwanzig  Prozent  zu  fordern.

*ç

Dieser  Vertrag  kann  nur  im  Wege  gegenseitigen  Uebereinkommens  abgeändert
  oder  aufgehoben  werden.

So  geschehen  Breslau,  den  siebenzehnten  September  Eintausend  acht
hundert  sechs  und  funfzig.

Ludwig  Constantin  v.  Nostitz.  Friedrich  Ravenstein.  Herrmann

Friedländer.  Johann  August  Franck.  Johann  Ferdinand  Kraker.

E.  G.  Schiller.  Louis  Reichenbach.  Rudolph  Becker.  Moritz

Schreiber.  Simon  Oppenheim.  Moritz  Landsberger.  Alexander
Conrad.  Gustav  Eduard  Promnitz.

 

(Nr.  4531—43532.)  (Nr.  4532.)