Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

an  den  Absender  gezahlt  worden  ist,  von  dem  Adressaten  nicht  eingelöst,  so  muß
der  Absender  den  erhobenen  Betrag  zurückzahlen.

IX  Für  Vorschußsendungen  ist  Porto  und  eine  Postvorschußgebühr  zu

entrichten.

1)  Das  Porto  beträgt:

a)  für  Vorschußbriefe  (Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben),  ohne
Unterschied  des  Gewichts,
auf  Entfernungen  bis  10  geographische  Meilen  einschließlich  20  Pf.  ,
aufallewetterenEntfemungen........  40
Für  unfrankirte  Postvorschußbriefe  wird  ein  Portozuschlag  von  10  l.
erhoben.  Bei  portopflichtigen  Dienstsachen  findet  dieser  Zuschlag
nicht  statt;
b)  für  Vorschußpackete  das  Porto  für  das  Packet.
Im  Fall  eine  Werthangabe  oder  Einschreibung  stattgefunden  hat,  tritt
dem  Porto  die  Versicherungsgebühr  bzw.  Einschreibgebühr  hinzu.

2)  Die  Postvorschußgebühr  beträgt  für  jede  Mark  oder  jeden  Theil  einer
Mark  2  Pf.,  mindestens  aber  10  Pf.  Ein  bei  Berechmmg  der  Postvorschußgebühr
  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  ist  nöthigenfalls
auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

X  Die  Postvorschußgebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Adressat

die  Vorschußsendung  nicht  einlösen  sollte.  Die  Zahlung  der  Vorschußgebühr  hat
stets  zugleich  mit  dem  Porto  zu  erfolgen.  "

KS.  20.

Postauftrags-=  I  Im  Wege  des  Postauftrages  können  Gelder  bis  zum  Betrage  von  sechsbriese.
  hundert  Mark  einschließlich  eingezogen  werden.
u  Dem  Postauftrage  ist  das  einzulösende  Papier  (die  quittirte  Rechnung,
der  quittirte  Wechsel,  der  Zinsschein  2c.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher
Zahlung  leisten  soll,  betzufügen.
Ul  Das  Formular  zum  Auftrag  ist  vom  Auftraggeber  durch  Angabe  seines
Namens  und  Wohnorts,  des  Namens  und  Wohnorts  des  Zahlungspflichtigen,