Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sind  und  folglich  nicht  ihr  Eigenthum  im  römisch-rechtlichen
Sinne  des  Wortes  zugleich  Eigenthum  eines  anderen  Rechtssubjectes,
  der  Religionsgesellschaft,  sein  könnte.

Ich  glaube  in  den  bisherigen  Ausführungen  genügende  Andeutungen
  (denn  mehr  als  solche  kann  ich  bei  der  Beschränktheit
  des  mir  zu  Gebote  stehenden  Raumes  nicht  bieten)  —  gegeben
  zu  haben,  für  eine  richtige  juristische  Construction  der
Rechte  des  Monarchen  und  der  Selbstverwaltungskörper.  Was
dieselben,  abgesehen  von  ihrer  politischen  und  rechtlichen  Bedeutung,
  unterscheidet,  ist  die  Beschaffenheit  des  Willensträgers.
Die  Selbstverwaltungskörper  sind  heutzutage  meist  Gemeinwesen,
(lie  Monarchen  meist  physische  Personen  °!”).  Allein  dieser  Unterschied
  ist  auf  die  juristische  Structur  dieser  Rechtsinstitute  ohne
Einfluss.  Der  Monarch  als  staatliches  Organ  ist  die  „Krone“,
d.  h.  eine  Reihe  von  einander  ablösenden  Willensträgern,  deren
Willensäusserungen  wie  bei  jedem  Einzelamt  für  das  Rechtsgebiet
ebenso  eine  Einheit  darstellen,  wie  ein  corporativer  Selbstverwaltungskörper
  gegenüber  dem  Wechsel  seiner  Mitglieder.

Schliesslich  soll  hier  noch  darauf  hingewiesen  werden,  dass
jener  Antheil,  den  der  Inhaber  eines  eigenen  Rechtes  auf
Örganstellung  hat,  selbst  wieder  in  mehrere  Antheile  zerlegt  sein
kann.  Dann  hat  ein  Einzelner  ein  Recht,  einen  bestimmten  Theil
des  Organ-Willens  zu  bilden.

Subjecte  solcher  antheilsmässiger  Rechte  sind  beispielsweise
die  Eigenthümer  von  hoch  besteuerten  Grundstücken,  welche
nach  manchen  Gesetzen  ipso  jure  zum  Eintritt  in  die  Gemeindevertretung
  berechtigt  sind  °1%);  diese  Personen  haben  zwar  nicht
wie  die  Besitzer  „ausgeschiedener  Gutsgebiete“  ein  Recht,  das’
ganze  Organ  der  Gemeinde,  aber  ein  Recht,  einen  Bruchtheil

 

#17)  Dass  jur.  Personen  auch  Monarchenrechte  innehaben  können,
ist  unzweifelhaft  und  in  der  Geschichte  oft  vorgekommen.  Man  denke  an
geistliche  Territorien  und  die  Staaten  der  Ritterorden.  —  °'?)  Sogenannte
„  Virilisten“.  Dies  Rechtsinstitut  findet  sich  in  allen  österreichischen  Land-Archiv

  für  öffentliches  Recht.  V.  2.  21