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sind und folglich nicht ihr Eigenthum im römisch-rechtlichen
Sinne des Wortes zugleich Eigenthum eines anderen Rechtssubjectes,
der Religionsgesellschaft, sein könnte.
Ich glaube in den bisherigen Ausführungen genügende Andeutungen
(denn mehr als solche kann ich bei der Beschränktheit
des mir zu Gebote stehenden Raumes nicht bieten) — gegeben
zu haben, für eine richtige juristische Construction der
Rechte des Monarchen und der Selbstverwaltungskörper. Was
dieselben, abgesehen von ihrer politischen und rechtlichen Bedeutung,
unterscheidet, ist die Beschaffenheit des Willensträgers.
Die Selbstverwaltungskörper sind heutzutage meist Gemeinwesen,
(lie Monarchen meist physische Personen °!”). Allein dieser Unterschied
ist auf die juristische Structur dieser Rechtsinstitute ohne
Einfluss. Der Monarch als staatliches Organ ist die „Krone“,
d. h. eine Reihe von einander ablösenden Willensträgern, deren
Willensäusserungen wie bei jedem Einzelamt für das Rechtsgebiet
ebenso eine Einheit darstellen, wie ein corporativer Selbstverwaltungskörper
gegenüber dem Wechsel seiner Mitglieder.
Schliesslich soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass
jener Antheil, den der Inhaber eines eigenen Rechtes auf
Örganstellung hat, selbst wieder in mehrere Antheile zerlegt sein
kann. Dann hat ein Einzelner ein Recht, einen bestimmten Theil
des Organ-Willens zu bilden.
Subjecte solcher antheilsmässiger Rechte sind beispielsweise
die Eigenthümer von hoch besteuerten Grundstücken, welche
nach manchen Gesetzen ipso jure zum Eintritt in die Gemeindevertretung
berechtigt sind °1%); diese Personen haben zwar nicht
wie die Besitzer „ausgeschiedener Gutsgebiete“ ein Recht, das’
ganze Organ der Gemeinde, aber ein Recht, einen Bruchtheil
#17) Dass jur. Personen auch Monarchenrechte innehaben können,
ist unzweifelhaft und in der Geschichte oft vorgekommen. Man denke an
geistliche Territorien und die Staaten der Ritterorden. — °'?) Sogenannte
„ Virilisten“. Dies Rechtsinstitut findet sich in allen österreichischen Land-Archiv
für öffentliches Recht. V. 2. 21