Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Die gesammte Schiffsbesatzung ist nach einer Bootsrolle auf die Boote 
und Klappboote einzutheilen und an jedem Boote müssen die Nummern der 
dafür bestimmten Leute angeschlagen sein. Offiziere und Unteroffiziere sind auf 
die Boote gleichmäßig zu vertheilen. 
Für jeden Raum, in welchem sich Reisende befinden, sind außerdem eine 
oder mehrere Nummern der Schiffsbesatzung und zwar vorzugsweise die im 
§. 29 bezeichneten Aufwärter einzutheilen, welchen es im Falle einer Gefahr 
ausschließlich obliegt, die in dem betreffenden Raume befindlichen Reisenden an 
die für sie bestimmten Sammelplätze zu führen. 
VI. Aerztliche Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung. 
§. 55. 
Sämmtliche mit einem Auswandererschiffe reisenden Personen, mit Aus- 
nahme derjenigen Klassen von Reisenden, für welche dies von der Auswanderungs- 
behörde ein= für allemal oder im einzelnen Falle festgesetzt wird, sind vor ihrer 
Einschiffung einer Untersuchung durch einen von der Auswanderungsbehörde zu 
bestimmenden Arzt zu unterwerfen. Die Untersuchung hat in einem geeigneten, 
von dem Unternehmer anzuweisenden Raume stattzufinden. 
Stellt sich bei der Untersuchung heraus, daß eine Person an einer an- 
steckenden Krankheit leidet, welche durch Uebertragung die Gesundheit Anderer 
gefährden kann, so ist sie zurückzuhalten. Die Zurückhaltung erstreckt sich auch 
auf diejenigen, welche wegen ihrer Beziehungen zu dem Kranken zur Verbreitung 
der Krankheit beitragen können. 
Auch solche Personen sind zurückzuhalten, die so schwer erkrankt sind, daß 
ihre Weiterreise mit augenscheinlicher Lebensgefahr für sie oder mit Gefahr für 
ihre Umgebung verbunden sein würde. 
Die Beförderung körperlich Hülfloser ist nur in Begleitung für sie sorgen- 
der Angehöriger, oder von Wärtern, oder dann statthaft, wenn seitens des 
Unternehmers für eine Wartung während der Reise Sorge getragen wird. 
Der Arzt hat von der Zurückhaltung von Personen unter Angabe der 
Ursache der Auswanderungsbehörde Anzeige zu machen; diese sorgt nöthigenfalls 
für die Unterbringung der Zurückgehaltenen. 
Zum Nachweise der geschehenen ärztlichen Untersuchung wird der Be- 
förderungsvertrag von dem Arzte abgestempelt. 
§. 56. 
Die Schiffsbesatzung ausschließlich der Offiziere ist vor jeder Reise ebenfalls 
auf ihren Gesundheitszustand durch einen Arzt zu untersuchen, welcher krank 
befundene Leute von der Mitreise auszuschließen hat. Die Untersuchung ist vor 
der Einschiffung der Auswanderer zu beendigen, doch können später angemusterte 
Leute nachträglich untersucht werden. Ueber die Vornahme der Untersuchung hat 
der Arzt den Besichtigern schriftlich oder mündlich eine Erklärung abzugeben. 
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Untersuchung 
der Reisenden. 
Untersuchung 
der Besatzung.
	        
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