Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Die  gesammte  Schiffsbesatzung  ist  nach  einer  Bootsrolle  auf  die  Boote
und  Klappboote  einzutheilen  und  an  jedem  Boote  müssen  die  Nummern  der
dafür  bestimmten  Leute  angeschlagen  sein.  Offiziere  und  Unteroffiziere  sind  auf
die  Boote  gleichmäßig  zu  vertheilen.

Für  jeden  Raum,  in  welchem  sich  Reisende  befinden,  sind  außerdem  eine
oder  mehrere  Nummern  der  Schiffsbesatzung  und  zwar  vorzugsweise  die  im
§.  29  bezeichneten  Aufwärter  einzutheilen,  welchen  es  im  Falle  einer  Gefahr
ausschließlich  obliegt,  die  in  dem  betreffenden  Raume  befindlichen  Reisenden  an
die  für  sie  bestimmten  Sammelplätze  zu  führen.

VI.  Aerztliche  Untersuchung  der  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung.

§.  55.

Sämmtliche  mit  einem  Auswandererschiffe  reisenden  Personen,  mit  Ausnahme
  derjenigen  Klassen  von  Reisenden,  für  welche  dies  von  der  Auswanderungsbehörde
  ein=  für  allemal  oder  im  einzelnen  Falle  festgesetzt  wird,  sind  vor  ihrer
Einschiffung  einer  Untersuchung  durch  einen  von  der  Auswanderungsbehörde  zu
bestimmenden  Arzt  zu  unterwerfen.  Die  Untersuchung  hat  in  einem  geeigneten,
von  dem  Unternehmer  anzuweisenden  Raume  stattzufinden.

Stellt  sich  bei  der  Untersuchung  heraus,  daß  eine  Person  an  einer  ansteckenden
  Krankheit  leidet,  welche  durch  Uebertragung  die  Gesundheit  Anderer
gefährden  kann,  so  ist  sie  zurückzuhalten.  Die  Zurückhaltung  erstreckt  sich  auch
auf  diejenigen,  welche  wegen  ihrer  Beziehungen  zu  dem  Kranken  zur  Verbreitung
der  Krankheit  beitragen  können.

Auch  solche  Personen  sind  zurückzuhalten,  die  so  schwer  erkrankt  sind,  daß
ihre  Weiterreise  mit  augenscheinlicher  Lebensgefahr  für  sie  oder  mit  Gefahr  für
ihre  Umgebung  verbunden  sein  würde.

Die  Beförderung  körperlich  Hülfloser  ist  nur  in  Begleitung  für  sie  sorgender
  Angehöriger,  oder  von  Wärtern,  oder  dann  statthaft,  wenn  seitens  des
Unternehmers  für  eine  Wartung  während  der  Reise  Sorge  getragen  wird.

Der  Arzt  hat  von  der  Zurückhaltung  von  Personen  unter  Angabe  der
Ursache  der  Auswanderungsbehörde  Anzeige  zu  machen;  diese  sorgt  nöthigenfalls
für  die  Unterbringung  der  Zurückgehaltenen.

Zum  Nachweise  der  geschehenen  ärztlichen  Untersuchung  wird  der  Beförderungsvertrag
  von  dem  Arzte  abgestempelt.

§.  56.

Die  Schiffsbesatzung  ausschließlich  der  Offiziere  ist  vor  jeder  Reise  ebenfalls
auf  ihren  Gesundheitszustand  durch  einen  Arzt  zu  untersuchen,  welcher  krank
befundene  Leute  von  der  Mitreise  auszuschließen  hat.  Die  Untersuchung  ist  vor
der  Einschiffung  der  Auswanderer  zu  beendigen,  doch  können  später  angemusterte
Leute  nachträglich  untersucht  werden.  Ueber  die  Vornahme  der  Untersuchung  hat
der  Arzt  den  Besichtigern  schriftlich  oder  mündlich  eine  Erklärung  abzugeben.

16*

Untersuchung
der  Reisenden.

Untersuchung
der  Besatzung.