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§. 139.
Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres ist außer den im §. 33 vorgesehenen
Angaben über die Zahl der Genossen der Gesammtbetrag, um welchen in diesem
Jahre die Geschäftsguthaben, sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder
vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffentlichen, für welche
am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben.
§. 140.
Das Konkursverfahren findet bei bestehender Genossenschaft außer dem Falle
der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Ueberschuldung statt, sofern diese ein
Viertheil des Betrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt. Der Vorstand
hat, wenn eine solche Ueberschuldung sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im
Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergiebt, die Eröffnung des Konkursverfahrens
zu beantragen. Die Vorschriften des §. 99 Absatz 2, 3, §. 100 finden entsprechende
Anwendung.
§. 141.
Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus weder auf Leistung
von Nachschüssen, noch von den Konkursgläubigern in Anspruch genommen werden.
Im Uebrigen finden auf den Anspruch der Gläubiger die Bestimmungen in §§. 122
bis 125 Anwendung.
§. 142.
Außer dem Falle des §. 90 kann in dem Falle, daß entgegen den Vor-
schriften in §§. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird,
der Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths oder
gegen die Liquidatoren von den Gläubigern der Genossenschaft, soweit sie von dieser
ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Das-
selbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren statt, wenn
nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Verpflichtung zum Antrage auf Eröffnung des
Konkursverfahrens eingetreten ist, eine Zahlung geleistet wird, rücksichtlich des Ersatzes
derselben.
Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht aufgehoben,
daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht.
IV. Für die Umwandlung von Genossenschaften.
§. 143.
Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in eine solche mit
unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung der Bestimmungen umwandeln,
welche für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung
maßgebend sind (§. 82 Absatz 2, §. 90 Absatz 1 bis 3).
Reichs-Gesetzbl. 1898. 122