Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beitragsperiode  das  die  Versicherungspflicht  begründende  Arbeits=  oder  Dienstverhältniß
  noch  bestanden  hatte.

S.  58.

Die  Höhe  des  für  den  einzelnen  Versicherten  einzuziehenden  Beitrags  wird  von
dem  den  Einzug  besorgenden  Krankenkassenorgan  beziehungsweise  der  Ortsbehörde  für
die  Arbeiterversicherung,  vorbehaltlich  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten  (§§.  155,  157
und  158  des  Reichsgesetzes),  nach  S§.  32  Abs.  4  und  5  und  34  des  Reichsgesetzes  berechnet.

Bei  Berechnung  des  einzuziehenden  Beitrags  ist  zu  beachten,  daß  für  die  Bestimmung
der  Lohnklasse,  nach  welcher  die  Beiträge  zu  entrichten  sind,  ein  niedrigerer  als  der  nach
den  Vorschriften  des  §.  34  Abs.  2  Ziff.  1  bis  5  des  Reichsgesetzes  sich  berechnende  Jahresarbeitsverdienst
  in  keinem  Falle,  insbesondere  auch  dann  nicht  zu  Grunde  gelegt  werden
darf,  wenn  der  thatsächliche  Jahresarbeitsverdienst  des  Versicherten  ein  niedrigerer  ist.

Dagegen  ist  nach  §.  34  Abs.  3  des  Reichsgesetzes,  und  zwar  ohne  besonderen  Antrag,
für  die  Bestimmung  der  Lohnklasse  der  wirkliche  baare  Arbeitsverdienst  des  einzelnen
Versicherten  dann  maßgebend,  wenn  im  Voraus  für  Wochen,  Monate,  Vierteljahre  oder
Jahre  eine  feste  baare  Vergütung  vereinbart  und  diese  höher  ist,  als  der  nach  Abs.  2
des  §.  34  für  den  Versicherten  maßgebende  Durchschnittsbetrag,  was  insbesondere  bei
Angestellten  in  kaufmännischen  Geschäften  und  im  Buchhandel,  bei  Bureau=  und  Betriebsbeamten
  die  Regel  bilden  wird.  Die  Einzugsstellen  haben  deshalb  bezüglich  der  am
31.  Dezember  1899  versicherten  Personen  durch  besondere  Erhebung,  bezüglich  der  vom
1.  Januar  1900  an  neu  in  die  Versicherung  eintretenden  Personen  durch  Veranlassung
der  entsprechenden  Angaben  bei  der  Anmeldung  der  Versicherten  festzustellen,  ob  die  Voraussetzungen
  des  §.  34  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  zutreffen  und,  soweit  dies  der  Fall  ist,
anstatt  des  aus  §.  34  Abs.  2  Ziff.  1  bis  5  sich  ergebenden  Durchschnittsbetrags  die  feste
baare  Vergütung  der  Eintheilung  des  Versicherten  in  die  Lohnklassen  zu  Grund  zu  legen.

Beansprucht  der  Versicherte  durch  mündliche  oder  schriftliche  Erklärung  gegenüber
der  Einzugsstelle  die  Versicherung  in  einer  höheren  als  derjenigen  Lohnklasse,  welche  bei
Zugrundelegung  der  Durchschnittsbeträge  (§.  34  Abs.  2  des  Reichsgesetzes)  oder  des  wirklichen
  baaren  Arbeitsverdienstes  (§.  34  Abs.  3)  für  ihn  maßgebend  sein  würde,  so  erfolgt
die  Versicherung  in  der  höheren  Lohnklasse,  so  lange  nicht  entweder  der  Antrag  zurück-