10 Ersitzung deutschrechtl: Reaklasten, insbes. d. Handlohns.
Werden die Geschwornen= durch Abschneidiing der beantragten
Zusatzfrage, zu deren Bejahung. ihre Ueberzeugung
sie geführt hätte, zur völligen Verneinung
der nach Art. 173 gestellten Hauptfrage gedräugt,
so ist das sich ergebende formelle Recht weit entferntmit
dem materiellen zusamnien zu treffen.
(Schluß folgt.)
Mittheilungen aub der Prari.
Ersitzung deutschrechtlicher Reallasten · 1) 3 insbesondere des
Handlohns.
DOeas aus der Klagenverjährung abgcleitete Institut
der außerordentlichen Ersitzung von. 30, beziehungsweise
40, Jahren läßt sich nur auf solche
deutschrechtliche Reallasten als-Erwerbungsgrund anwenden,
welche in jährlichen; oder doch wenigstens in
bestimmten regelmäßigen Zeitabschnitten gleichmäßig
wiederkehrenden Leistungen bestehen 2) d
« SeufferPsArchideVIN.-233S.-32«0,4
hofVeranlassuug,slchül-er die Lösung dieser.
wicklung auszusprschen, aber Bedenken getragen, es
zu thun. Vgl. a. a. O. S. 347: „.. hällen die
Geschwornen nach der ihnen obliegenden gewissenhaften
Prüfung keinen vorbedachten Entschluß
angenommen und sogleich die dahin lautende Frage
verneint, so würde sich entweder gar keine, oder
doch in keinem Falle eine höhere Verschule
dung ergeben haben, als worüber dem gestellten
Antrage zufolge weiter hat gefragt werden sollen."
1) Das in vorliegender Mittheilung Ausgeführte paßt
auch auf die Kirchenbaulast. « -.—·-Auf
Reallasten dieser Art bezieht sich auch das tm
18. Bd. dieser Zeitschrift, Ergänzungsbl. Nr. 4 S. 61
alleg. oberstrichterliche Erkenntniß v. 15. April 1853.
Nr. 28752/83. «
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