Full text: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

256 VIIt. 4. A. Gewerbeaufsicht. B. Sonntagsruhe. 
nach & ı6 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Letz- 
tere hat, wenn ih der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen, 
Krankenhäuser usw. vorhanden sind, deren Benutzung durch den Gewerbebe- 
trieb eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der höheren Ver- 
waltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbebetriebs zu 
untersagen oder nur unter besonderen Bedingungen zu gestatten sel. 
4. Schutz der Arbeiter. 
A. Gewerbeaufsicht. 
8 139b der Gewerbeordnung bestimmt darüber: , 
„Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der $$ 105a, 105b Absatz 1, der $$ 105c bis 
105b, 1202 bis 120e, 134 bis 139a ist ausschliesslich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen 
von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Auf- 
sicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der 
Anlagen, zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer 
Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibe- 
hörden bleibt der verfassungsmässigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahres- 
berichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrate und dem Reichstage vorzulegen. 
Die auf Grund der Bestimmungen der 8$ 105a bis 105h, 120a bis 120 e, 134 bis 139a auszuführenden 
amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Be- 
triebs gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen 
statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der 
Landes-Zentralbehörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.“ 
Bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte sind die Gewerbeaufsichtsbeamten an 
Dienstanweisungen gebunden, welche von den einzelnen Bundesstaaten erlassen 
worden sind, die aber im allgemeinen die gleichen Zwecke verfolgen. 
Die Zahl der Gewerbeaufsichtsbeamten nahm seit dem Auf- 
schwung der Industrie in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts stetig zu. 
Waren 1875 erst 14 Beamte in Deutschland angestellt, so stieg deren Zahl 1880 
auf 46, 1887 bereits auf 71 Beamte, Seit der Neuordnung der Gewerbeordnung im 
Jahre 1891 und den bald darauf zahlreich erlassenen Sonderbestimmungen der 
Reichs- und Landesbehörden für einzelne Betriebsarten ist der Wirkungskreis dieser 
Beamten erweitert worden. Die Fabrikinspektionen wurden in Gewerbeinspektio- 
nen verwandelt, da sich die Revision nicht mehr allein auf die Fabriken be- 
schränkte. Im Jahre 1905 waren etwa 420 Beamte und Hilfspersonen in Deutsch- 
land angestellt, wovon allein auf Preussen 252, auf Sachsen 54, auf Bayern 27, 
auf Württemberg ı4 und auf Baden 9 Beamte entfielen. Die Jahresberichte der 
Gewerbeaufsichtsbeamten werden alljährlich vom Reichsamte des Innern veröffent- 
licht., Sie bilden in den letzten Jahren ein starkes dreibändiges Werk, dem ein 
eingehendes einbändiges Register nebst Tabellenwerk beigefügt wird. 
Wie sich die Zahl der Gewerberäte, Gewerbeinspektoren, Gewerbeassessorer und 
Hilfsbeamten auf die einzelnen Bundesstaaten nach den letzten Berichten der Ge- 
werbeaufsichtsbeamten verteilt, geht aus folgender Tabelle (siehe S. 257) hervor. 
Die Zahl der in den Jahren 1903 und 1905 in Fabriken und diesen gleichge- 
stellten Anlagen beschäftigten Arbeiter (erwachsene und jugendliche beiderlei Ge- 
schlechts) ist aus der Übersicht auf S. 258 ff. zu ersehen, welche den Berichten der 
'Gewerbeaufsichtsbeamten entnommen ist!), 
B. Sonntagsruhe. 
Von besonderer Wichtigkeit für die Hygiene und den Arbeiterschutz 
ist Titel VII der GO, welcher von den gewerblichen Arbeitern. Gesell Gehil- 
fen, Lehrlingen, Fabrikarbeitern usw. handelt. ‚ esellen, Gehil 
1) Vgl Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich, 27. Jahrgang 1900 8. 38 ff.