VHI. 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, 255
ist die Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu erteilen.
Zu den letzteren gehören auch diejenigen Anordnungen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für Ge-
sundheit und Leben notwendig sind. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und muss die festgesetzien Be-
dingungen enthalten; er muss mit Gründen versehen sein, wenn die
i alten Genehmigung versagt oder nur unter Be-
dingungen erteilt wird.“
Gegen den Beschluss der ersten Instanz können sowohl der Unternehmer wie
die Einsprucherhebenden Rekurs einlegen. Über die hierbei zu beobachtenden
Formen sowie über die amtliche Behandlung solcher Einsprüche enthalten die
55 19a bis 22 nähere Bestimmungen.
Nach $ 23 bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten, die fernere Be-
nutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in sol-
chen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vor-
handen sind oder errichtet werden, zu untersagen.
Zur Beseitigung der Gefahren, die durch den Betrieb mit Dampfkesseln
herbeigeführt werden können, dienen die Bestimmungen des & 24:
„Zur Anlezung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht,
ist die Grenelimigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur
Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizei-
lichen Vorschriften sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem
Bundesrat über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmigung
entweder zu versagen oder unbedingt zu erteilen, oder endlich bei Erteilung derselben die erforderlichen Vor-
kehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben,
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Bestimmungen
der erteilten Genehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den
Betrieb beginnt, hat die im $ 147 angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel.
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften der $$ 20 und 21.“
Nach den vorstehenden Bestimmungen ist somit zum Betriebe eines Dampf-
kessels eine ähnliche Genehmigung wie zu den im $ 16 genannten gewerblichen An-
lagen notwendig. Die Sicherheit des Dampfkesselbetriebs wird noch weiter geför-
dert durch das Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betr, vom 3. Mai
18721) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. allgemeine polizeiliche
Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 5. August
18902). In dieser sind Vorschriften festgelegt über den Bau der Dampfkessel,
über die Ausrüstung derselben mit Speisungsvorrichtungen, Wasser-
standsanzeiger, Wasserstandsmarke, Sicherheitsventil, Mano-
meter und Fabrikschild, über Prüfungen, die an den Kesseln vor der Auf-
stellung und nach Reparaturen vorzunehmen sind, sowie über die Aufstellung der
Dampfkessel, den Aufstellungsort und das Kesselmauerwerk. Desgleichen enthält
sie Bestimmungen über den Betrieb und die Prüfung beweglicher Dampfkessel
und von Dampfschiffskesseln. Im Anschlusse an die Bestimmungen hat der Bun-
desrat die Bundesregierungen veranlasst, bezüglich der Durchführung der oben ge-
nannten Prüfungen übereinstimmende Vorschriften zu erlassen, in welchen auch
die wiederkehrenden Prüfungen der Dampfkessel Berücksichtigung gefun-
den haben. Danach werden feststehende Dampfkessel alle zwei Jahre, bewegliche
und Schiffsdampfkessel in jedem Jahre einer amtlichen Prüfung unterzogen. Bei
jeder zweiten bezw. dritten Prüfung wird auch das Innere der Dampfkessel unter-
sucht. Ausserdem werden die feststehenden Dampfkessel ın jedem achten Jahre
und die beweglichen Dampfkessel in jedem dritten Jahre einer Wasserdruckprobe
unterzogen.
Die Genehmigung zu einer der in den $$ ı6 und 24 bezeichneten Anlagen
bleibt solange in Kraft, als keine Änderung in der Lage oder Beschaffenheit der
Betriebsstätte vorgenommen wird.
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit unge-
wöhnlichem Geräusche verbunden ist, muss nach $ 27, sofern sie nicht schon
1) Ges.-Samml. f. d. Kgl. Preuss. Staaten 8. 515. °) RGBl 8. 163.