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Reichs- Gesetzblatt
Nr. 13.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel. S. 219.
(Nr. 2564.) Verordnung, betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel.
Vom 27. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Für den Verkauf von Nutz- und Zuchtthieren gelten als Hauptmängel:
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren:
1. Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
2.
5.
6.
Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewährfrist von vier-
zehn Tagen; als Dummkoller ist anzusehen die allmählich oder
in Folge der akuten Gehirnwassersucht entstandene, unheilbare
Krankheit des Gehirns, bei der das Bewußtsein des Pferdes
herabgesetz ist;
Dämpfigkeit (Dampf, Hartschlägigkeit, Bauchschlägigkeit) mit
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Dämpfigkeit ist an-
zusehen die Athembeschwerde, die durch einen chronischen, unheil-
baren Krankheitszustand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird;
4. Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mit
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Kehlkopfpfeifen ist an-
zusehen die durch einen chronischen und unheilbaren Krankheits-
zustand des Kehlkopfs oder der Luftröhre verursachte und durch
ein hörbares Geräusch gekennzeichnete Athemstörung;
periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung, Mond-
blindheit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als periodische
Augenentzlindung ist anzusehen die auf inneren Einwirkungen
beruhende, entzündliche Veränderung an den inneren Organen des
Auges;
6. Kopper (Krippensetzen, Aufsetzen, Freikoppen, Luftschnappen,
Windschnappen) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
Reichs-Gesetzbl. 1899. 36
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1899.