Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
— 219 — 
Reichs- Gesetzblatt 
  
Nr. 13. 
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel. S. 219. 
  
(Nr. 2564.) Verordnung, betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel. 
Vom 27. März 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des §. 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
§. 1. 
Für den Verkauf von Nutz- und Zuchtthieren gelten als Hauptmängel: 
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren: 
1. Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
2. 
5. 
6. 
Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewährfrist von vier- 
zehn Tagen; als Dummkoller ist anzusehen die allmählich oder 
in Folge der akuten Gehirnwassersucht entstandene, unheilbare 
Krankheit des Gehirns, bei der das Bewußtsein des Pferdes 
herabgesetz ist; 
Dämpfigkeit (Dampf, Hartschlägigkeit, Bauchschlägigkeit) mit 
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Dämpfigkeit ist an- 
zusehen die Athembeschwerde, die durch einen chronischen, unheil- 
baren Krankheitszustand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird; 
4.  Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mit 
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Kehlkopfpfeifen ist an- 
zusehen die durch einen chronischen und unheilbaren Krankheits- 
zustand des Kehlkopfs oder der Luftröhre verursachte und durch 
ein hörbares Geräusch gekennzeichnete Athemstörung; 
periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung, Mond- 
blindheit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als periodische 
Augenentzlindung ist anzusehen die auf inneren Einwirkungen 
beruhende, entzündliche Veränderung an den inneren Organen des 
Auges; 
  
6.   Kopper (Krippensetzen, Aufsetzen, Freikoppen, Luftschnappen, 
Windschnappen) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1899.
	        
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