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Arztes darüber beibringen, daß bei ihnen Krankheiten der Athmungsorgane nicht
nachweisbar sind. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und
dem Aufsichtsbeamten (§. 139 b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.
§. 17.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand
sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch
einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Einträge, soweit sie nicht etwa von einem Arzte bewirkt werden,
verantwortlich.
Dieses Kontrolbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt;
2. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts
jedes Arbeiters;
3. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters;
4. den Namen des Arztes, welcher den Arbeiter bei der Krankmeldung
etwa untersucht hat;
5. den Tag der Genesung eines Arbeiters oder seines Todes.
§. 18.
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§. 1 bis 17 dieser Vorschriften an
einer in die Augen fallenden Stelle aushängen.
§. 19.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1899 in Kraft.
Soweit in einzelnen Betrieben zur Durchführung der in den §§. 1 bis 5,
7, 8, 10, 13 enthaltenen Bestimmungen umfangreiche Aenderungen der Betriebs-
einrichtungen erforderlich sind, kann die höhere Verwaltungsbehörde hierzu Fristen
von höchstens einem Jahre, vom Inkrafttreten (Abs. 1) dieser Bestimmungen ab
gerechnet, gewähren.
Berlin, den 25. April 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.