Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tarifmäßigen Gebühr 
für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt. 
(6s) Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hunde erfolgt 
in abgesonderten Behältnissen. Soweit solche in den Personenzügen nicht vor- 
handen oder bereits besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei 
Aufgabe des Hundes muß ein Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. 
Gegen Rückgabe dieses Scheines wird der Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche nach Ankunft auf der Be- 
stimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren. 
G) Wer einen Hund ohne Beförderungsschein (Hundekarte) mitführt, hat 
die nachstehenden Beträge zu bezahlen: a) bei rechtzeitiger Meldung (vergleiche F. 21 
Abs. 2) den Zuschlag von 1 Mark zu dem tarifmäßigen Preise, jedoch nicht über 
das Doppelte des letzteren, b) ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, 
jedoch mindestens 6 Mark. In anderen als den im Abs. 2 erwähnten Fällen 
ist der Hund außerdem aus dem Personenwagen zu entfernen. Die Bestimmung 
unter H. 21 (4) findet sinngemäße Anwendung. 
6) Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe §. 30 Abs. 3 und 
S. 44 ff. 
– 28. 
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. 
() Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden 
nicht durch ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, 
Steuer= oder Polizeivorschriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt 
werden. Für solche in den Wagen mitgenommene Gegenstände werden Gepäck- 
scheine nicht ausgegeben; sie sind von den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. 
(2) Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die 
Mitführung von Handwerkszeug) Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken 
und Kiepen sowie von ähnlichen Gegenständen, welche Fußgänger mit sich führen, 
gestattet. 
(3) In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden 
nur der über und unter seinem Sitzplatze befindliche Raum zur Unterbringung 
von Handgepäck zur Verfügung. Die Sitzplätze dürfen hierzu nicht verwendet 
werden. 
§. 29. 
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. 
Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise 
Schaden verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht 
entzündliche Stoffe und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
(2) Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit 
der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen. 
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