Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Abtheilungen  erfolgt.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  tarifmäßigen  Gebühr
für  Beförderung  von  Hunden  wird  hierdurch  nicht  berührt.

(6s)  Die  Beförderung  anderer  von  Reisenden  mitgenommener  Hunde  erfolgt
in  abgesonderten  Behältnissen.  Soweit  solche  in  den  Personenzügen  nicht  vorhanden
  oder  bereits  besetzt  sind,  kann  die  Mitnahme  nicht  verlangt  werden.  Bei
Aufgabe  des  Hundes  muß  ein  Beförderungsschein  (Hundekarte)  gelöst  werden.
Gegen  Rückgabe  dieses  Scheines  wird  der  Hund  nach  beendeter  Fahrt  verabfolgt.
Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Hunde,  welche  nach  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation
  nicht  sofort  abgeholt  werden,  zu  verwahren.

G)  Wer  einen  Hund  ohne  Beförderungsschein  (Hundekarte)  mitführt,  hat
die  nachstehenden  Beträge  zu  bezahlen:  a)  bei  rechtzeitiger  Meldung  (vergleiche  F.  21
Abs.  2)  den  Zuschlag  von  1  Mark  zu  dem  tarifmäßigen  Preise,  jedoch  nicht  über
das  Doppelte  des  letzteren,  b)  ohne  solche  Meldung  das  Doppelte  des  Preises,
jedoch  mindestens  6  Mark.  In  anderen  als  den  im  Abs.  2  erwähnten  Fällen
ist  der  Hund  außerdem  aus  dem  Personenwagen  zu  entfernen.  Die  Bestimmung
unter  H.  21  (4)  findet  sinngemäße  Anwendung.

6)  Wegen  sonstiger  Beförderung  von  Hunden  siehe  §.  30  Abs.  3  und
S.  44  ff.

–  28.
Mitnahme  von  Handgepäck  in  die  Personenwagen.

()  Kleine,  leicht  tragbare  Gegenstände  können,  sofern  sie  die  Mitreisenden
nicht  durch  ihren  Geruch  oder  auf  andere  Weise  belästigen  und  nicht  Zoll-,
Steuer=  oder  Polizeivorschriften  entgegenstehen,  in  den  Personenwagen  mitgeführt
werden.  Für  solche  in  den  Wagen  mitgenommene  Gegenstände  werden  Gepäckscheine
  nicht  ausgegeben;  sie  sind  von  den  Reisenden  selbst  zu  beaufsichtigen.

(2)  Unter  denselben  Voraussetzungen  ist  Reisenden  vierter  Klasse  auch  die
Mitführung  von  Handwerkszeug)  Tornistern,  Tragelasten  in  Körben,  Säcken
und  Kiepen  sowie  von  ähnlichen  Gegenständen,  welche  Fußgänger  mit  sich  führen,
gestattet.

(3)  In  der  ersten,  zweiten  und  dritten  Wagenklasse  steht  dem  Reisenden
nur  der  über  und  unter  seinem  Sitzplatze  befindliche  Raum  zur  Unterbringung
von  Handgepäck  zur  Verfügung.  Die  Sitzplätze  dürfen  hierzu  nicht  verwendet
werden.

§.  29.
Von  der  Mitnahme  ausgeschlossene  Gegenstände.

Feuergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine  Weise
Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht
entzündliche  Stoffe  und  dergleichen,  sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.

(2)  Die  Eisenbahnbediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit
der  mitgenommenen  Gegenstände  zu  überzeugen.

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