Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände. 
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen 
näheren Bestimmungen maßgebend. 
Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und 
Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere 
Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus 
Erzguß, Antiquitäten. 
Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung 
angenommen werden, bestimmen die Tarife. Wegen Beschränkung 
der Höhe des Schadensersatzes siehe §. 81 Abs. 2. 
Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen: 
gestempelte Postkarten, Postanweisungs-Formulare) Brief- 
umschläge und Streifbänder, Postfreimarken, Stempelbogen 
und Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Werthzeichen. 
3. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der 
Anlage und dem Betrieb einer der betheiligten Bahnen außergewöhn- 
liche Schwierigkeit verursacht. 
Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu ver- 
einbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
4. Eisenbahnfahrzeuge, sofern sie auf eigenen Rädern laufen. Sie müssen 
sich in laufsähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender und 
Dampfwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des 
Absenders begleitet sein. 
C. Die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände dürfen 
nicht bahnlagernd gestellt werden. 
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G. 51. 
Inhalt des Frachtbriefs. 
C)Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, welcher folgende 
Angaben enthält: 
a) Ort und Tag der Ausstellung. 
b) Die Bezeichnung der Versandstation. 
c) Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestimmungsbahn, 
den Namen und den Wohnort des Empfängers sowie die etwaige An- 
gabe, daß das Gut bahnlagernd gestellt ist. Bei Versendung von 
Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen oder nach 
Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, 
ist vom Absender die Eisenbahnstation zu bezeichnen, bis zu welcher das 
Gut befördert werden soll; der Empfänger hat den Weitertransport zu 
besorgen, sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrichtungen ge- 
troffen sind (I. 68 Abs. 3).
	        
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