Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

—  331  —

Es  erhebt  sich  nunmehr  die  Frage,  wie  vertragen  sich  nun
diese  beiden  Grundsätze  der  Einheit  und  der  Gleichheit?  Ist
der  schwedisch-norwegische  unorganisirte  Staatenstaat  alskoordinirt
oder  als  subordinirt  zusammengesetzter  Staat  zu  denken?  A  priori
wäre  allerdings  das  Erste  als  das  Folgerichtigste  zu  erwarten.  Dem
ist  aber  thatsächlich  nicht  so,  denn  das  Koordinationsprinzip  ist
geradewegs  durch  eine  Art  deductio  in  absurdum  als  absolutes
Gleichheitsprinzip  aufgefasst  und  darum  mit  dem  ersten  Grundprinzip
  der  Union  unvereinbar  geworden.  In  Folge  dessen  ist
auch  jeder  Versuch,  dem  Staatenstaate  eine  selbständige  Organisation
  als  Hauptstaat  der  Staatenverbindung  zu  geben,  gescheitert,
und  die  Union  ist  nothgedrungen  mit  einem  dritten  Prinzip,  dem
Subordinationsgrundsatz,  bereichert.  Der  Grund  ist  historischer
und  thatsächlicher,  keineswegs  juristischer  Natur.

Es  steht  nämlich  unzweifelhaft  fest,  dass  die  leitenden  Persönlichkeiten
  Norwegens  neben  dem  schwedischen  Adel  und  dem
behaupteten  schwedischen  Kriegschauvinismus  nichts  mehr  fürchteten
  als  die  1814  sog.  schwedischen  „Amalgamirungspläne“.
Norwegen  war  damals  eben  noch  eine  so  junge  Nation  und  deren
Staatsorganisation  noch  in  dem  Grade  unsicher,  dass  es  energisch
jede  gemeinsame  Organisation  und  somit  auch  jede  selbständige
Organisation  des  Staatenstaats  als  einen  ersten  Schritt  zur
„Amalgamirung“  ablehnen  zu  müssen  glaubte.  Als  indess  die
Vereinigung  mit  Schweden  nicht  zu  umgehen  war,  wollte  man  in
Norwegen  lieber  eine  thatsächliche  Subordination  unter  der
schwedischen  Krone  in  Ansehung  der  nothwendig  gemeinsamen,
d.  h.  der  auswärtigen  und  internationalen  Angelegenheiten.  Wenn
in  „allen  gemeinsamen  Rechten  der  Völker“  eine  durchaus  „vollkommene
  Gleichheit“  herrschen  sollte,  und  wenn  die  Norweger
diese  Gleichheit  immer  als  eine  Gleichheit  zweier  souveräner
Staaten  betrachteten,  die  neben-  oder  gegeneinander  standen,
nicht  aber  in  gleicher  Weise  sich  einer  höheren  Einheit  unterordneten,

  so  folgte  ja  daraus  mit  Nothwendigkeit,  dass  entweder
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XIV.  3.  95