Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Dr.  Hans  Ludw.  Rosegger,  Das  parlamentarische  Interpellationsrecht.
  Rechtsvergleichende  und  politische  Studie.  Leipzig
(Duncker  &  Humblot)  1907.  112  S.  (Staats-  und  völkerrechtl.  Abhandlungen
  von  Jellinek  und  Anschütz  Bd.  VI  Heft  2).

Das  sogen.  Interpellationsrecht  ist  für  eine  juristische  Behandlung  eine
sehr  dürre  Haide  und  der  Verf.  hat  trotz  aller  darauf  verwendeten  Mühe
ihr  keinen  lohnenden  Ertrag  abgewinnen  können.  Das  ist  nicht  seine
Schuld,  sondern  liegt  in  dem  von  ihm  gewählten  Thema.  Seine  sehr  breiten
  und  an  vielen  Wiederholungen  leidenden  Ausführungen  bringen  zum
grossen  Teil  nur,  was  selbstverständlich  ist;  so  z.  B.  dass  die  Interpellationen
teils  zur  Information  der  Volksvertretung  teils  zur  Kontrolle  der  Regierung
dienen;  dass  sie  bisweilen  bestellt  werden,  damit  der  Minister  sich  über
eine  Angelegenheit,  insbesondere  der  auswärtigen  Verhältnisse,  aussprechen
könne;  dass  sie  zur  Obstruktion  missbraucht  werden  können;  dass  sie
teils  gesetzlich,  teils  durch  die  Geschäftsordnung,  teils  durch  die  parlamentarische
  Praxis  —  der  Verf.  sagt  Gewohnheitsrecht  —  zugelassen  und
geregelt  sind  u.  s.  w.  Dass  eine  Interpellation  oder  die  darauf  erteilte
Antwort  unter  gewissen  besonderen  Umständen  eine  politische  Bedeutung
haben  kann,  ist  ebenfalls  unbezweifelt,  aber  eine  Rechts  wirkung  ist  damit
  niemals  verbunden,  selbst  dann  nicht,  wenn  sich  an  die  Interpellation
und  deren  Beantwortung  eine  „Besprechung“  anschliesst.  Ein  Tatbestand
kann  in  den  mannigfachsten  Beziehungen  von  grösster  Wichtigkeit  sein;
wenn  sich  aber  mit  demselben  keine  Rechtsfolge  verknüpft,  so  hat  er
für  das  Recht  keine  Bedeutung.  Die  Abhandlung  zerfällt  in  einen  all-‘gemeinen
  und  einen  besonderen  Teil;  der  erstere  zeigt  einen  Rückfall  in
eine  Methode,  welche  in  der  deutschen  Staatsrechtswissenschaft  gegenwärtig
  überwunden  ist;  der  zweite  enthält  eine  dankenswerte  Zusammenstellung
  der  im  deutschen  Reichstag  und  den  Landtagen,  in  Oesterreich-Ungarn,
  Frankreich  und  England  bestehenden  Regeln  und  Uebungen  hinsichtlich

  des  „qualifizierten  Fragerechts“.
Laband.

Dr.  W.  Kieschke,  Die  Vertagung,  Schliessung  und  Auflösung
  des  deutschen  Reichstags  in  ihren  rechtl.  Voraussetzungen
  und  Wirkungen.  Berlin  1907.  Puttkamer  &  Mühlbrecht.
54  S.  (Mk.  1.20).

Die  Abhandlung  erhebt  sich  nicht  über  das  Niveau  einer  mittelmässigen
Doktordissertation  oder  Seminararbeit.  Neue  Gedanken  enthält  sie  nicht,
wenn  man  nicht  die  Erörterung  einiger  gänzlich  unpraktischen  Doktorfragen
  ale  solche  anerkennen  will.  An  die  bisherige  Literatur  lehnt  sich
der  Verf.  oft  sehr  eng  an,  ohne  dies  immer  erkennbar  zu  machen.  Die