Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von einhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
S. 4. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
— Reichsbank-Direktorium für das Rechnungsjahr 1900 wird auf 159500 Mark 
festgestellt. 
G. 5. 
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen- 
eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die 
der dritten Anlage ersichtliche Fassung. 
g. 6. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Postscheckverkehr einzuführen. Die 
für die Benutzung des Verkehrs zu beachtenden Vorschriften werden durch eine 
vom Reichskanzler zu erlassende Verordnung unter Beachtung der nachstehenden 
Bedingungen getroffen: 
1. 
2. 
Eine Verzinsung der auf den Konten gebuchten Einlagen darf nicht 
stattfinden. 
Für die Einzahlungen und Rückzahlungen im Scheckverkehre werden 
Gebühren nicht erhoben. Jedoch bleibt dem Reichskanzler vorbehalten, 
von den Kontoinhabern, deren Kontoverkehr jährlich mehr als 
500 Buchungen erheischt, eine dem Maße der Inanspruchnahme des 
Scheckverkehrs entsprechende Erhöhung der Stammeinlage von 100 Mark 
in Anspruch zu nehmen. Die Festsetzung erhöhter Stammeinlagen hat 
den betheiligten Kontoinhabern gegenüber nach einheitlichen Grundsätzen 
zu erfolgen. 
Zu den Einzahlungen im Postscheckverkehre bedarf es mit dem Namen 
der Kontoinhaber und der Kontonummer bedruckter Zahlkarten nicht. 
Einzelne Formulare zu Einzahlungen werden am Schalter der Post- 
anstalten an das Publikum unentgeltlich abgegeben. Wünscht ein 
Kontoinhaber auf dem Formulare den Vordruck seines Namens und 
seiner Kontonummer, so können die Selbstkosten vom Postscheckamt in 
Rechnung gestellt werden. 
uBeantragt ein Kontoinhaber, daß die für ihn eingehenden Postanwei- 
sungen seinem Scheckkonto gutgeschrieben werden, so hat das Postamt 
nicht zu verlangen, daß er zum Zwecke der Ueberweisung der Geld- 
beträge an das Scheckamt die auf sein Konto lautenden Zahlkarten 
liefere.
	        
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