Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

376  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

4.  Rechtsgeschäft  m.  d.  Veräußerer  §.  574.

Ein  Rechtsgeschäft:,  das  zwischen  dem  Miether  und  dem
Vermiether  in  Ansehung  der  Miethzinsforderung?  vorgenommen
wird,  insbesondere  die  Entrichtung  des  Miethzinses,  ist  dem
Erwerber  gegenüber  wirksam,  soweit  es  sich  nicht  auf  den
Miethzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  Kalendervierteljahr,  in
welchem  der  Miether  von  dem  Uebergange  des  Eigenthums
Kenntniß  erlangt,  und  das  folgende  Vierteljahr  bezieht.  Ein
Rechtsgeschäft,  das  nach  dem  Uebergange  des  Eigenthums  vorgenommen
  wird,  ist  jedoch  unwirksam,  wenn  der  Miether  bei
der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  von  dem  Uebergange  des

Eigenthums  Kenntniß  hat.“
IIa  516,  IIb  566,  111  567.  Prot.  II,  144  bis  147.  D.  78.  —  88  577,  570.

1.  A.“  vor  §  104.  Aufrechnung,  Stundung,  Erlaß.

2.  Wodurch  also  dem  Erwerber  eine  Mietforderung  entzogen  wird,
auf  die  er  Anspruch  hätte,  wenn  der  Zins  konform  dem  Vertrage  geleistet
  würde.  Deswegen  ist  die  vertragsmäßige  Vorausbezahlung  des
Mietzinses  immer  wirksam.

3.  Vom  Ubergang  des  Eigentums  an  ist  der  neue  Erwerber  der
wahre  Berechtigte;  aber  der  Rechtsverkehr  des  Mieters  mit  dem  alten
Vermieter  wird  hier  nach  Rechtsscheingrundsätzen  (Einl.  II)  analog
§  4071  gegenüber  dem  neuen  Erwerber  geschützt.

5.  Aufrechnung  §.  575.

Soweit  die  Entrichtung  des  Miethzinses  an  den  Vermiether
nach  §.  574  dem  Erwerber  gegenüber  wirksam  ist,  kann  der
Miether  gegen  die  Miethzinsforderung  des  Erwerbers  eine  ihm
gegen  den  Vermiether  zustehende  Forderung!  aufrechnen.?  Die
Aufrechnung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Miether  die  Gegenforderung
  erworben  hat,  nachdem  er  von  dem  Uebergange  des
Eigenthums  Kenntniß  erlangt  hat,  oder  wenn  die  Gegenforderung
  erst  nach  der  Erlangung  der  Kenntniß  und  später  als  der

Miethzins  fällig  geworden  ist.]
11  a  516,  III  567,  111  568.  Prot.  11,  147.  —  88  577,  579.

1.  Auch  mit  solchen  Forderungen,  die  nicht  aus  dem  Mietverhältnis
entstanden  sind.  2.  88  387  ff.

3.  Rechtsscheinschutz  (&  574  A.  3)  hier  analog  §  106.
6.  Wirkung  der  Anzeige  §.  576.

Zeigt  der  Vermiether  dem  Miether  ani,  daß  er  das  Eigenthum
  an  dem  vermietheten  Grundstück?  auf  einen  Dritten  übertragen
  habe,  so  muß  er  in  Ansehung  der  Miethzinsforderung