Inhaltsverzeichnis : Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

164 Adolf Tecklenburg, Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen.

β.  Die demokratische  Republik im allgemeinen.

Für  die  Demokratie  wird  die  Gleichheit  als  Prinzip  hingestellt.⁴⁷)  Sie  ist  politischer  Art  und
geht  auf  Teilnahme  aller  Staatsbürger  an  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  durch  Wahlen  oder  unmittelbare
  Beschlussfassung  sowie  auf  die  gleiche  Zulassung  aller  zu  den  öffentlichen  Amtern.⁴⁸)
Gegenüber  dem  Wahlrecht  zu  der  vielköpfigen  Legislative  ist  die  Wahl  der  Exekutive  weniger
bedeutungsvoll.  Hier  werden  darum  andere  Mittel  gesucht,  um  dem  Freiheitsprinzip  Genüge  zu
leisten:  inhaltliche  Beschränkung  der  Kompetenz  der  Exekutive,  zeitliche  Befristung  des  Amtes,
Verteilung  der  exekutiven  Befugnisse  an  mehrere  Organe,  —  besonders  die  Selbstverwaltung  ist
hierher  zu  zählen  —,  Abhängigkeit  oder  wenigstens  Kontrolle  der  Exekutive  durch  die  Legislative.⁴⁹)

Ihre  innere  Rechtfertigung  sucht  die  demokratische  Herrschaftsform  in  naturrechtlichen,
besonders  in  Rousseau'schen    Ideen.  So  kehrt  die  ‚volonté  générale‘  unverkennbar  bei  Esmein⁵⁰)
wieder  unter  der  Bezeichnung  als  ‚opinion  publique‘.  Sie  wird  ermittelt  nach  dem  Gesetz  der
Majorität,  „einer  jener  einfachen  Ideen,  welche  sich  von  selbst  ergeben",  und  dort  wie  hier,  weniger
oder  mehr  verblümt,  wird  der  Majoritätsentscheidung  Untrüglichkeit  zugesprochen.⁵¹)  Die  so  hergestellte
  öffentliche  Meinung  ist  die  primäre  Macht  im  Staate  und  ihr  kommt  de  facto  die  höchste
Gewalt  im  Staate  zu.⁵²)  Hieraus  folgt,  dass  die  Herrschaftsform  dergestalt  sein  muss,  dass  sie  auch
de  jure  die  höchste  Gewalt  dem  Volke  zuteilt.  Diesem  Prinzip  der  Nationalsouveränetät  wird  die
demokratische  Republik  vollkommen  gerecht⁵³)  Die  Monarchie  aber  findet  Esmein  mit  der
„Nationalsouveränetät‘‘  unvereinbar;  denn  zum  mindesten  müsse  der  Fürst  dem  Volke  verantwortlich
  sein,  von  welchem  alle  Gewalt  im  Staate  ausgehe,  und  von  dem  also  der  Fürst  nur  die
seinige  übertragen  erhalten  habe.⁵⁴)

Damit  könnte  man  glauben,  habe  Esmein  durch  ein  absolutes  Urteil  die  demokratische
Republik  für  die  beste  Staatsform  erklärt.  Allein  man  würde  dem  verdienstvollen  Rechtshistoriker
nicht  gerecht,  wollte  man  ihn  mit  den  Rationalisten  von  1793  auch  nur  in  dieser  einen  Beziehung
auf  dieselbe  Stufe  stellen.  Dass  er  einer  naturrechtlichen  Staatskonstruktion  fernsteht  und  der
Rücksicht  auf  die  derzeitige  allgemeine  Entwicklung  Raum  gibt,  beweist  seine  Befürwortung  des
Zweikammersystems,⁵⁵)  seine  Verwerfung  der  Proportionalwahl,⁵⁶)  die  doch  den  rationalistischen
Ideen  ihre  Ausbildung  verdankt,⁵⁷)  seine  nicht  unbedingt  absprechende  Haltung  gegenüber  einem
organischen  Wahlrecht,⁵⁸)  seine  Verwerfung  des  Referendums.⁵⁹)  Geht  er  in  der  kurzen  und  allerdings
  bedingungslosen  Ablehnung  der  Monarchie  zu  weit,  so  wird  man  dieses  Urteil  dem  Bürger
einer  jungen  Republik  und  seinem  Temperament,  das  ihn  auch  sonst  manchmal  aus  der  wissenschaftlichen
  Sachlichkeit  hinwegreisst,⁶⁰)  nicht  in  entscheidender  Weise  anrechnen  dürfen.

Als  Vorzug  der  Demokratie  kommt  in  Betracht,  dass  diejenigen,  sei  es  unmittelbar,  sei  es
durch  ihre  Vertreter,  über  das  Wohl  des  Landes  Beschlüsse  fassen,  welche  die  Interessen  des  Landes
kennen,  sind  diese  ja  auch  ihre  eigenen.⁶¹)  Weil  ferner  die  Gesetze  des  Landes  von  den  Bürgern
selbst  gegeben  werden,  entsteht  hieraus  ein  Ansporn  zu  ihrer  Beobachtung.⁶²)  Auf  Wertschätzung
der  staatsbürgerlichen  Rechte  weist  das  allgemeine  Interesse  an  der  Fortbildung  staatsrechtlicher
47)  Roscher,  315 ff.

48)  Sidgwick,  610.

49)  Bryce,  I 280 ff.;  Sidgwick  612.

50)  Esmein,  211  ff.

51)  Esmein,  225 f.; über ihn s.  Tecklenburg,  Die  Entwicklung  des  Wahlrechts  in  Frankreich,  154 ff.
52)  Esmein,  213.

53)  Esmein,  214.

54)  Esmein,  221.

55)  Esmein,  76 ff.

56)  Esmein,  242  ff.

57)  Tecklenburg,  Entwicklung  des  Wahlrechts  183  ff.
58)  Esmein,  231.

59) Esmein,  347 f.

60)  Tecklenburg,  Entwicklung  des  Wahlrechts  224².
61)  Rehm,  Staatslehre  203.

62)  Brvce.  II  595  ff.