— 201 —
g. 5. Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet,
dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel
übertragen ist.
S#. 6. Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es
durch das Bundesgesetzblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt
am 1. Juli 1872.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 27. März 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Mit Ausschluß von Hessen südlich des Mains.
2. (Nr. 495.) Einführungs-Gesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen
Bund. Vom 31. Mai 1870. B.-G.-Bl. Nr. 16. S. 195 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen
2c., was foldgt:
§. 1. Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund tritt im
ganzen Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
§. 2. Mit diesem Tage tritt das Bundes= und Landesstrafrecht,
insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuchs
für den Norddeutschen Bund sind, außer Kraft.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes= und
Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizei-,
Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst- und Feldpolizei-Gesetze,
über Mißbrauch des Vereins= und Versammlungsrechts und über den
Holz-(Forst-) Diebstahl.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs bleiben
ferner diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche rücksichtlich des Konkurses
in Landesgesetzen enthalten sind, insoweit dieselben sich auf Handlungen
beziehen, über welche das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen
Bund nichts bestimmt.
§. S. Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche
durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund außer Kraft gesetzt
sind, verwiesen wird, so treten die entsprechenden Vorschritten des
letzteren an die Stelle der ersteren.
#S. 4. Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61. und 68. der Verfassung
des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die
in den IS## 81. 88. 90. 307. 311. 312. 315. 322. 323. und 324. des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem
Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegszustand
(Art. 68. der Verfassung) erklärt hat, oder während eines gegen
den Nordeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschauplatze
begangen werden.
§. 5. In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht
Gegenstand des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf
nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner
Gegenstände und die Entziehung öffentlicher Aemter angedroht werden.
#. 6. Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetz-