Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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g.  5.  Den  Banknoten  wird  dasjenige  Staatspapiergeld  gleichgeachtet,
  dessen  Ausgabe  einem  Bankinstitute  zur  Verstärkung  seiner  Betriebsmittel
  übertragen  ist.

S#.  6.  Dieses  Gesetz  tritt  in  Kraft  mit  dem  Tage,  an  welchem  es
durch  das  Bundesgesetzblatt  verkündet  wird.  Seine  Wirksamkeit  erlischt
am  1.  Juli  1872.

Urkundlich  rc.

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

Mit  Ausschluß  von  Hessen  südlich  des  Mains.

2.  (Nr.  495.)  Einführungs-Gesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen
Bund.  Vom  31.  Mai  1870.  B.-G.-Bl.  Nr.  16.  S.  195  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  2c.,  was  foldgt:

§.  1.  Das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  tritt  im
ganzen  Umfange  des  Bundesgebietes  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Kraft.

§.  2.  Mit  diesem  Tage  tritt  das  Bundes=  und  Landesstrafrecht,
insoweit  dasselbe  Materien  betrifft,  welche  Gegenstand  des  Strafgesetzbuchs
  für  den  Norddeutschen  Bund  sind,  außer  Kraft.

In  Kraft  bleiben  die  besonderen  Vorschriften  des  Bundes=  und
Landesstrafrechts,  namentlich  über  strafbare  Verletzungen  der  Preßpolizei-,
Post-,  Steuer-,  Zoll-,  Fischerei-,  Jagd-,  Forst-  und  Feldpolizei-Gesetze,
über  Mißbrauch  des  Vereins=  und  Versammlungsrechts  und  über  den
Holz-(Forst-)  Diebstahl.

Bis  zum  Erlasse  eines  Bundesgesetzes  über  den  Konkurs  bleiben
ferner  diejenigen  Strafvorschriften  in  Kraft,  welche  rücksichtlich  des  Konkurses
  in  Landesgesetzen  enthalten  sind,  insoweit  dieselben  sich  auf  Handlungen
  beziehen,  über  welche  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen
Bund  nichts  bestimmt.

§.  S.  Wenn  in  Landesgesetzen  auf  strafrechtliche  Vorschriften,  welche
durch  das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  außer  Kraft  gesetzt
  sind,  verwiesen  wird,  so  treten  die  entsprechenden  Vorschritten  des
letzteren  an  die  Stelle  der  ersteren.

#S.  4.  Bis  zum  Erlasse  der  in  den  Artikeln  61.  und  68.  der  Verfassung
  des  Norddeutschen  Bundes  vorbehaltenen  Bundesgesetze  sind  die
in  den  IS##  81.  88.  90.  307.  311.  312.  315.  322.  323.  und  324.  des
Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
  bedrohten  Verbrechen  mit  dem  Tode  zu  bestrafen,  wenn  sie  in  einem
  Theile  des  Bundesgebietes,  welchen  der  Bundesfeldherr  in  Kriegszustand
  (Art.  68.  der  Verfassung)  erklärt  hat,  oder  während  eines  gegen
den  Nordeutschen  Bund  ausgebrochenen  Krieges  auf  dem  Kriegsschauplatze
  begangen  werden.

§.  5.  In  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Materien,  welche  nicht
Gegenstand  des  Strafgesetzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  sind,  darf
nur  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  Haft,  Geldstrafe,  Einziehung  einzelner
  Gegenstände  und  die  Entziehung  öffentlicher  Aemter  angedroht  werden.

#.  6.  Vom  1.  Januar  1871  ab  darf  nur  auf  die  im  Strafgesetz-