Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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1)  Alle,  ohne  Ausnahme,  haben  die  Kenntniß  der  lateinischen  Sprache  durch
schriftliche  und  mündliche  Uebersehungen  zu  erproben,  Fragen  aus  der  formalen,
  reinen  und  angewandten  Logik,  aus  der  alten  und  neuen  Geschichte  und
Geographie  zu  beantworten,  Aufgaben  aus  der  Arithmetik  und  der  Elementar-Algebra,
  so  wie  aus  der  Geometrie  (so  weit  ste  in  den  drei  ersten  Büchern
Euklids  enthalten  ist)  zu  lösen,  endlich  über  Gegenstände  der  Religions=  und
Sittenlehre  einen  deutschen  Aufsaß,  welcher  zugleich  Probe  der  Gewandtheit
im  schriftlichen  Gebrauch  der  Murtersprache  seyn  soll,  auszuarbeiten.

2)  Diejenigen,  welche  sich  dem  Studium  der  Theologie,  Rechtsgelehrsamkeit  und
Arzneiwissenschaft  widmen  wollen,  werden  mündlich  und  schriftlich  in  der  griechischen
  Sprache  geprüft;  die  künftigen  Theologen  ausserdem  auch  in  der
hebr  äischen.

5)  Von  den  Candidaten  der  Forst=  und  Vergwissenschaft  wird  ein  größeres
Maaß  von  mathematischen  Kenmmissen  als  das  Nro.  1  bezeichnete
gefordert.

Stuttgart  den  9.  Juni  1834.  Flatt.

C  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz  Ministerium.
Verfögung,  betreffend  die  Beaussichtigung  der  verpachteten  Staatsgüter.
Zu  besserer  Beaufsichtigung  der  Staatsgüter  sind  durch  Erlasse  an  die  Kreis-Finanzkammern

  verschiedene  Anordnungen  getroffen  worden,  nach  welchen  insbesondere
die  verpachteten  Maiereien,  Schäfereien,  Mühlen  2c.  nicht  nur  jährlich  durch  die  Cameralverwalter,
  sondern  auch  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Collegial-Mitglieder  der  Finanzkammern
  zu  besichtigen  sind.  Da  diese  Anordnungen  die  früher  im  Reg.  Bl.  von  1812,
S.  285  bekannt  gemachte  Verfügung  der  vormaligen  Sektion  der  Krondomainen  vom
2.  Juni  18312  ersehen;  so  werden  die  Cameralämter  auf  die  ihnen  dießfalls  durch  die
Kreis-Finanzbammern  demnächst  zukommenden  näheren  Vorschriften  mit  der  Erinnerung
  verwiesen,  den  ihrer  nächsten  Aufsicht  anvertrauten  Staatsgütern  die  gebührende
Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  zu  widmen,  damit  durch  eine  gute,  den  Grundsäßen  der