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Umlage- und Erhebungsverfahren.
S. 76.
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge
sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und
den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund
der 9#. 40 bis 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem
festgestellten Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und
von denselben einzuziehen.
S. 77.
Erfolgt die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern (I. 39a Abs. 1),
so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu
Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt.
G. 78.
Werden die Beiträge nach Gefahrenklassen und Arbeitsbedarf umgelegt,
(§. 33P), so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse (I. 35), im Uebrigen für
D#triebeei und die im 9J.#1 Abs. 6 bezeichneten Personen eine besondere,
jährlich aufzustellende Nachweisung der von denselben thatsächlich bezogenen Ge-
hälter und Löhne (G. 79), für versicherte Betriebsunternehmer deren Jahres-
arbeitsverdienst (J. Gab), ir alle übrigen versicherten Personen die Abschätzung
(F. 36) zu Grunde zu legen.
G. 79.
Zu diesem Zwecke hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe
des verflossenen Rechnungsjahrs versicherte Betriebsbeamte oder andere Personen
der im 9J. 1 Abs. 6 bezeichneten Art beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach
Ablauf des Rechnungsjahrs dem Genossenschaftsvorstand eine Nachweisung des—
jenigen Betrags einzureichen, welchen jeder von diesen Versicherten im abgelaufenen
Rechnungsjahr an Gehalt oder Lohn (J. 3) thatsächlich bezogen hat oder welcher
für ihn anzurechnen ist.
Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der
Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt deren Aufstellung durch den Genossen-
schafts= beziehungsweise Sektionsvorstand.
. 80.
Bei der Berechnung der Beiträge wird in der Art verfahren, daß für jeden
Betriebsbeamten und jede andere Person der im F. 1 Abs. 6 bezeichneten Art
die in den Betrieben von ihnen thatsächlich bezogenen oder für sie anzurechnenden
Gehälter oder Löhne (I#§. Ga) Gac), für jeden Arbeitstag eines Arbeiters der
dreihundertste Theil des nach F. 6aa für den Sitz des Betriebs ermittelten durch-
schnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für erwachsene männliche Arbeiter, für jeden
versicherten Betriebsunternehmer derselbe Jahresarbeitsverdienst, sofern nicht durch
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